40.000 Euro Schadensersatz: Zocker verklagt Spielbank erfolgreich

Ein Urteil des Landgerichts (LG) München I sorgte für einiges Aufsehen: Demnach sei es einem Spieler möglich, eine Spielbank für Spielverluste auf Schadensersatz zu verklagen. Voraussetzung dafür sei lediglich ein Sperrvertrag, das heißt ein auf Antrag des Spielers verhängtes Spiel- und Hausverbot, das von der Spielbank durch Kontrollen durchzusetzen ist. Über 40.000 Euro erhielt die Frau des Spielers, der seine Ansprüche an sie abtrat. Lediglich in den Fällen, in denen er sich nicht mit seinem Geburtsnamen, sondern dem Nachnamen seiner Frau, den er nach der Hochzeit annahm, Zutritt verschaffte, sei es der Spielhalle nicht zuzumuten, ein Hausverbot durchzusetzen, da die Eigensperre auf den Geburtsnamen des Spielers beantragt wurde.

Fortsetzung gängiger Rechtsprechung – BGH entschied bereits ähnlich

Neu ist diese Urteilsfindung jedoch keineswegs: Bereits im Jahr 2005 fällte der Bundesgerichtshof ein ähnlich lautendes Urteil, das mit Urteil vom 22.11.2007 (Az.: III ZR 9/07) weiter gefestigt und ausgebaut wurde. Demnach hat „eine Spielbank […] auch bei Automatenspielsälen eine generelle Kontrollpflicht, die den Zutritt von antragsgemäß gesperrten Spielern verhindern soll“. Spielern stehe bei einer auf ihren Wunsch hin erteilten Sperre Schadensersatz auf die Spielverluste zu, falls keine ausreichende Kontrolle erfolge, da eine Spielbank Schutzpflichten gegenüber der Vermögensinteressen der wunschgemäß gesperrten Spieler habe. Mit dem Urteil will der entscheidende Senat die „in dem früheren Urteil offen gelassene Rechtsfrage zu beantworten, ob auch beim Automatenspiel eine generelle Kontrollpflicht besteht, die den Zutritt von gesperrten Spielern verhindern soll“. Diese Frage sei vonseiten des Senats, ausgehend von den vorangegangenen Urteilen, zu bejahen.

Schutz des Spielers im Vordergrund: Spielbank hat Vermögensschutzpflicht

Der BGH stellt insoweit fest: „Der Spieler will sich selbst mit Hilfe der Spielbank den für ihn als gefahrträchtig erkannten Zugang verstellen. Dem liegt die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. Auf Seiten der Spielbank wird diese Einsicht des Spielers akzeptiert, indem sie erklärt, ihn vom Spiel auszuschließen und keine Spielverträge mehr abzuschließen. Die Spielbank geht mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren“. Verletzt die Spielbank ihre Schutzpflichten, macht sie sich gegenüber dem Spieler schadensersatzpflichtig. Weiter entschied der BGH, „angebrachte Hinweis[e], gesperrten Spielern sei der Zutritt verbroten und diese hätten keinen Anspruch auf Auszahlung der Gewinne oder Ersatz der Verluste, war[en] nicht geeignet, eine wirksame Schutzfunktion zu entfalten“.

Betreten der Spielhalle: Kein Verstoß gegen Sperrvertrag

Im Prozess versuchte die beklagte Spielbank, sich damit zu exkulpieren, dass der Spieler wissentlich trotz des Verbotes die Spielbank betreten habe und damit selbst gegen den Sperrvertrag verstoßen habe. Diese Ausrede lässt der BGH hingegen nicht gelten: Schließlich habe ein Spieler oder sogar Spielsüchtiger noch ein Interesse daran, zu spielen. Mit dem Sperrvertrag wolle er den Spielbankenbetreiber dann dazu anhalten, ihn vom Spielen abzuhalten.

Fazit: Gängige Rechtsprechung bestätigt – Betroffene sollten Ansprüche prüfen lassen

Das Urteil steht ganz im Sinne gängiger Rechtsprechung des BGH: Geschädigte haben deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen die Spielbank in der Höhe ihrer Verluste. Schließlich sei es mit einem Sperrvertrag Kardinalpflicht der Spielbank geworden, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen. Kommt die Spielbank dem nicht mit ausreichenden Kontrollen nach, so liegt eine Pflichtverletzung vor. Der Anspruch kann nur dann entfallen, wenn trotz Kontrolle Zugang erlangt wurde, etwa unter falschem Namen. Deshalb sollten Geschädigte ihre Ansprüche prüfen lassen.