4000 Euro Entschädigung: Bewerbung wegen Religionslosigkeit abgelehnt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.10.2018 (Az.: 8 AZR 501/14) festgestellt, der Kirche sei es nicht möglich, Bewerber auf eine ausgeschriebene Stelle unter Verweis auf ihre Religionslosigkeit abzulehnen. Geschehe das dennoch, so stehe den Bewerbern eine angemessene Entschädigung zu, so das BAG weiter. Über das Urteil berichtete das Onlinemagazin Legal Tribune Online am 25.10.2015. Demnach genieße die Kirche arbeitsrechtlich im Moment noch eine Vielzahl an Privilegien: Es gäbe faktisch keine gewerkschaftliche Vertretung, keine Personal- oder Betriebsräte, die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sei allgemein eher gering. Dies könne sich allerdings in Zukunft ändern, insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Referentenposten zu vergeben: Bewerberin wegen fehlender Religionszugehörigkeit abgelehnt

Im betreffenden Fall wurde die Bewerberin auf einen Teilzeit-Referentenposten mit dem Hinweis auf ihre fehlende Religionszugehörigkeit abgewiesen. Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte sie Erfolg: Die Richter sprachen ihr ein Recht auf Entschädigung in Höhe von etwa 2.000 Euro, 60 Prozent eines Monatsgehalts, das sie bei der Teilzeitstelle erhalten hätte, zu (Urteil vom 18.12.2013 – 54 Ca 6322/13). Dagegen legte die Kirche vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg Berufung ein und hatte Erfolg: Das LAG wies die Klage ab (Urteil vom 28.05.2014 – 4 Sa 157/14). Schließlich gelangte die Sache mit der Revision der Klägerin zum BAG, dieser und legte die Sache dem EuGH vor. Mit Urteil vom 17.04.2018 (Az.: C-414/16) stellte der EuGH fest, die Frage nach der Notwendigkeit der Kirchenzugehörigkeit sei zu den staatlichen Gerichten zu klären, ihnen obliege hier die Kontrolle.

BAG verurteilt Kirche zur Zahlung von etwa 4.000 Euro Entschädigung

Auf der Grundlage der Entscheidung des EuGHs verurteilte das BAG die Kirche zu einer Entschädigungszahlung von etwa 4.000 Euro an die Klägerin. Zur Berechnung wurde von einem auf zwei Monatsgehälter erhöht. Das Maximum ist dabei allerdings noch nicht ausgeschöpft: Gemäß §15 Abs. 2 AGG sind Entschädigungen bis zu drei Monatsverdiensten möglich, wenn ein Bewerber im Bewerbungsverfahren diskriminiert wurde. Dabei ist unerheblich, ob er letztendlich eingestellt wurde oder nicht.

„Grundordnung“ – Grundlage des kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland

Um die Bedeutung der getroffenen Entscheidung abschätzen zu können, ist zunächst das kirchliche Arbeitsrecht zu betrachten. Die arbeitsrechtlichen Besonderheiten werden der Kirche verfassungsrechtlich garantiert: Bereits seit der Weimarer Republik, deren Verfassung in Teilen der heutigen Verfassung fortlebt, ist der Kirche das Recht zugesprochen, innere Angelegenheiten selbst zu regeln, dazu gehört eben auch das Arbeitsrecht. Die wichtigsten Maßgaben hierzu finden sich in der sogenannten „Grundordnung“. Hier werden dem Arbeitgeber eine Bejahung der Eigenart des kirchlichen Dienstes, sowie eine Loyalitätsverpflichtung auferlegt, Verstöße gegen die Grundordnung können durchaus kündigungsrelevant werden.

Konfessionsgebundene Anstellung – Gleichbehandlung aller möglich?

Das in Deutschland geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das eine Ungleichbehandlung wegen Alter, Herkunft, Geschlecht oder auch Konfession verbietet, stellt allerdings nicht unbedingt ein Hindernis dafür dar, als Einstellungsvoraussetzung konfessionelle Bindung an die Kirche zu verlangen. So ist in §9 Abs. 1 AGG eine Ausnahme vom Grundsatz zu finden: Eine unterschiedliche Behandlung sei im Bereich der Religion gerechtfertigt, wenn „eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“. Demnach ist es also keine ungerechtfertigte Benachteiligung, etwa von Priestern eine konfessionelle Bindung an die Kirche zu verlangen.

Fazit: Kirchenrecht vor dem Umbruch? Verlust der Privilegien droht

Den Entscheidungen, sowohl des EuGH als auch des BAG, sind ist sicherlich erhebliche Bedeutung beizumessen: Auch mit anderen Entscheidungen schränkt der EuGH die arbeitsrechtlichen Privilegien der Kirche weiter ein: So wurde verkündet, der EuGH werde die Entlassung eines Arztes aus einem von einer kirchlichen Einrichtung getragenen Krankenhaus als Diskriminierung ansehen (Urteil vom 11.09.2018 – C-68/17). Als Begründung wurde in diesem Fall die Wiederheirat des Arztes angeführt. Jedenfalls zeigt der Trend klar eine, wenn auch unfreiwillige, durch die Rechtsprechung initiierte, Annäherung der Kirche an einen „gewöhnlichen Arbeitgeber“. Ob man das gutheißt oder nicht – In letzter Konsequenz bedeutet das vor allem mehr Rechte für die Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen.