Arbeitnehmer aufgepasst: Urlaubsanspruch ist neu geregelt worden

Wer einen Arbeitsvertrag hat, aber de facto keine Arbeitstage leistet, soll ab sofort auch keinen Urlaubsanspruch mehr haben? So scharf darf man das Urteil des BAG vom 19.03.2019 (Az.: 9 AZR 315/17) zwar nicht verstehen, dennoch ergibt sich eine ganz klare neue Linie zur Regelung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs.

Rechtsprechung geändert: Für Arbeitgeber übersichtlich – Für Arbeitnehmer weniger Urlaub?

 „Liegt die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage bei Null, entsteht auch kein Urlaubsanspruch“, heißt es im Urteil des BAG. Damit ändert sich die bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch. Bislang sah diese nämlich vor, dass Ansprüche auf gesetzliche Urlaubstage sich rein aus dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ergeben und eben auch dann entstehen, wenn dieses ruht. Auch das Urteil des Europäische Gerichtshofes (EuGH) vom 6.11.2018 (Az.: C-569/16, C-570/16) stellte die Idee, den Urlaubsanspruch unabhängig von der tatsächlich abgeleisteten Arbeitszeit zu sehen, in den Vordergrund: Nicht einmal der Tod des Arbeitnehmers führe nach Ansicht des EuGH zum Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs – die Erben könnten sogar eine finanzielle Abgeltung verlangen.

Kein Urlaub im Urlaub: Selten waren Entscheidungen zum Urlaubsrecht so verständlich

Doch das BAG entscheidet nun, dass Urlaub tatsächlich als Urlaub zu würdigen sei und sich während des Urlaubs kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub ergibt: „Arbeitet ein Arbeitnehmer wegen eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubs in einem Kalenderjahr durchgehend nicht, so entsteht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub“, heißt es im Urteil des BAG vom 19.03.2019. Dass der Urlaubsanspruch sich grundsätzlich nach wie vor aus § 3 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ergibt und sich damit am Arbeitsrhythmus des Arbeitnehmers orientiert, ändert sich nicht: Eine 6-Tage-Woche ergibt Anspruch auf 24 Urlaubstage, eine 5-Tage Woche Anspruch auf 20 Tage. Neu ist, dass diese Rechnung nun logisch weitergeführt wird: Bei einer Null-Tage-Woche entsteht kein Urlaubsanspruch.

Elternzeit: Urlaubsanspruch entsteht – Elternzeitler muss aber mit Kürzungen rechnen

Was das Entstehen von Urlaubsanspruch während der ausgeübten Elternzeit angeht, so sehen das die Richter des BAG zwar nicht ganz so strikt wie im Fall des Sonderurlaubs – uneingeschränkten gesetzlichen Mindesturlaub gibt es aber auch für Elternzeitler nicht mehr unbedingt. Mit Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 362/18) entscheiden die Richter, dass der Urlaubsanspruch zwar grundsätzlich auch während der Elternzeit entsteht, es dem Arbeitgeber aber zusteht, diesen nach § 17 BEEG zu kürzen – und zwar „für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel“. In diesem Fall verlor die Arbeitnehmerin die Klage und konnte folglich die ihrer Meinung nach vorliegenden ungekürzten (Elternzeit-)Urlaubsansprüche nicht geltend machen.

Krankheitsfall und Arbeitszeitverkürzung: Auch kein Anspruch auf Urlaub?

Anders als in der Elternzeit und im Sonderurlaub, ergebe sich ein Urlaubsanspruch jedoch im Krankheitsfall durchaus. Dies sei darin begründet, dass der Krankheitsfall weder planbar noch selbst bestimmt sei. Auch eine längere Krankheit bei der die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers beendet ist, sei davon nicht ausgenommen. Es entstehe auch in einem solchen Fall durchaus der Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub für die Zeiten in denen der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeitet.

Fazit: 4 Wochen Minimum bleibt – Urlaubsanspruch während des Sonderurlaubs entfällt

Die Neuregelungen des BAG können ‚die schönste Zeit des Jahres‘ wohl kaum ruinieren: Arbeitnehmer brauchen nicht um ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch bangen – Anspruch auf 4-wöchigen Mindesturlaub bleibt erhalten und ist fest in der deutschen sowie in der europäischen Rechtsprechung verankert. Und vielleicht trägt das Urteil sogar etwas zur Verbesserung des Arbeitsklimas unter den Mitarbeitern in einem Betrieb bei: Urlaubsanspruch zu generieren, während man im selbst gewählten Sonderurlaubsjahr ist, erschien vielen bislang sicher als ungerecht. Dieses Problem ist nun gelöst. Bei Fragen und Anliegen rund ums Thema Arbeit/Arbeitsvertrag/Arbeitszeit usw. stehen Ihnen BERND Rechtsanwälte jederzeit beratend zur Seite. Wenden Sie sich mit Fragen gern an uns – wir bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls an und setzen gern unser KnowHow für Sie ein.