Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 01.02.2018 (Az.: 1 U 51/16) entschieden, Unruhe und Nervosität bei einem Reitpferd könnten durchaus einen Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangel rechtfertigen. Dafür sei allerdings nötig, dass vorher eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Charakter des Pferdes getroffen worden ist. So muss der Käufer etwa gefordert haben, ein für Anfänger geeignetes, ruhiges Pferd zu erhalten. Regelmäßig dürfe auch davon ausgegangen werden, so das OLG weiter, dass es für den Käufer nicht nötig sei, dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Denn beim Kauf eines Pferdes werde dies oft probegeritten, zudem mit Namen bezeichnet, sodass der Kauf auf ein spezielles Pferd bezogen und eine Nachbesserung durch Lieferung eines anderen Pferdes nicht möglich sei.
Bockiges Pferd für 55.000 Euro gekauft: Klägerin kann als Anfängerin nicht damit umgehen
Im betreffenden Fall beabsichtigte eine Reiterin aus New York, in Deutschland ein Pferd zu kaufen. Es sollte zahm und einfach zu handhaben, kurzum für einen Laien geeignet sein. Im Rahmen der Suche flog besagte Reiterin wiederholt nach Deutschland, um ein geeignetes Pferd zu finden. Während dieser Besuche wurde ihr auch das Pferd ‚Comingo‘ vom späteren Beklagten vorgestellt. Die Klägerin und ihr Trainer ritten das Pferd mehrfach zur Probe, schließlich wurde der Kaufvertrag geschlossen und ein Kaufpreis von insgesamt 55.000 Euro an den Beklagten gezahlt. Als die Reiterin das Pferd jedoch von einem Ausbilder einreiten lassen wollte, stellte sich heraus, dass das Pferd keineswegs den geforderten Ansprüchen gerecht wurde: Es war nervös, ließ sich nur schwer besteigen und war generell nicht zum Longieren bereit. Im Gutachten einer Sachverständigen, einer späteren Zeugin im Prozess, stellte sich heraus, das Pferd ängstige sich vor Menschen und sei deshalb für eine Anfängerin nicht geeignet.
Beklagter will nicht zurückzahlen: Pferd sei nicht von ihm verkauft worden
Diese Probleme wurden dem Beklagten unverzüglich mitgeteilt, die Klägerin erklärte ihm gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag. Davon wollte der Beklagte jedoch nichts wissen, er holte zwar das Pferd ab, verweigerte jedoch die Rückzahlung. Zudem forderte er von der Klägerin etwa 20.000 Euro an Ersatzzahlungen, die ihm durch die Unterbringung des Pferdes entstanden waren. Auch stellte er die Behauptung auf, er habe das Pferdes nur vermittelt, es jedoch selbst nicht verkauft. Zum Beweis wird angeführt, dass er von den 55.000 Euro, die er von der Klägerin erhielt, 16.000 Euro an den Vorbesitzer weiterleitete. Er selbst habe 39.000 Euro als Vermittlungsprovision einbehalten. Diese Behauptungen genügten jedoch weder in der Vorinstanz (Landgericht Osnabrück, Urteil vom 08.09.16 – 4 O 1701/14), noch vor dem OLG dazu, die Instanzen vom Nichtbestehen des Anspruchs gegen den Beklagten zu überzeugen.
Charakterschwäche des Pferdes gilt als Sachmangel wegen getroffener Beschaffenheitsvereinbarung
Demnach habe der Beklagte einen Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen, er sei daher verpflichtet gewesen, das Pferd frei von Mängeln der Klägerin zu übergeben. Dass es sich bei der Charakterschwäche des Pferdes um einen Sachmangel handele, stellte das OLG aus der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung fest: Es sei zwischen den Parteien unstreitig festgehalten worden, dass die Klägerin ein für Anfänger geeignetes, ruhiges Pferd kaufen wollte. Dies sei beim fraglichen Pferd nicht der Fall, insbesondere erkennbar aus dem Gutachten der Sachverständigen. Deshalb sei es der Klägerin möglich, wirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Beklagte habe sowohl den Kaufpreis als auch die Prozesskosten zu ersetzen. Zudem seien die ihm angeblich durch die Unterbringung des Pferdes entstandenen Kosten von der Klägerin nicht zu ersetzen.
Fazit: Pferd kann mangelhaft sein – Klägerin bekommt Kaufpreis zurückerstattet
Das OLG entscheidet hier zugunsten der Käuferin: Ihr ist vom Beklagten, dem Verkäufer, der volle Kaufpreis nebst Zinsen zurückzuzahlen. Das wird auch nicht durch die Tatsache gehindert, dass die Käuferin während der Proberitte etwaige Charakterschwächen hätte bemerken müssen: Sie als Laie hätte das ohnehin nicht ausreichend beurteilen können, so das OLG. Deshalb wird ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht ausgeschlossen.