Betriebsrente wegen Erwerbsminderung: Pensionskasse und Firma müssen rückwirkend zahlen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 22.12.2017 (Az.: 6 Sa 983/16) entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung rückwirkend zu gewähren ist. In der Pressemitteilung vom 19.03.2018 heißt es: „Eine entgegenstehende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABV) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, ist unwirksam“.

Betriebsrente rückwirkend ausbezahlt: Kläger erhält zusätzlich knapp 22.000 Euro für 33 Monate

Im Streitfall war der Kläger vom 02.03.1973 bis 30.09.2005 bei der Firma der Beklagten beschäftigt und hatte mit seinem Ausscheiden eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse der Firma und gegenüber der Firma erworben. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Am 23.11.2015 beantragte der Kläger bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Die Pensionskassenrente mit 540, 80 Euro brutto und die Firmenleistung mit 119,32 Euro brutto wurde ihm ab dem 01.11.2015 bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab. Vor dem LAG Düsseldorf war der Kläger erfolgreich: Das Gericht sprach ihm rückwirkend für die 33 Monate in der Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.10.2015 insgesamt 21.783,96 Euro brutto an Betriebsrente zu (33 x 540,80 Euro + 33 x 119,32 Euro). Zur Begründung gab das Gericht an, der Kläger sei durch Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABV) der Pensionskasse unangemessen benachteiligt worden. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, „bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente ein Antragserfordernis zu sehen“, dies dürfe jedoch nicht zugleich mit der Vorlage von Nachweisen verbunden werden. In der Pressemitteilung hieß es: „Die Regelungen in § 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB, wonach bei der Antragsstellung Nachweise vorzulegen sind und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteiligen die Arbeitnehmer indes unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)“. Diesem Nachteil stünden keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse entgegen. Das Gericht entschied, dass diese Regelungen daher – jedenfalls bezogen auf die Erwerbsminderungsrente – unwirksam sind und der Kläger sowohl Betriebsrente und Firmenleistung rückwirkend verlangen kann.

Fazit: Betriebsrente wegen Erwerbsminderung kann rückwirkend verlangt werden

Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse, die die rückwirkende Auszahlung einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ausschließen, sind unzulässig. Das LAG Düsseldorf stärkt Pensionsberechtigte. Bei Fragen und Unklarheiten zur Höhe der Pensionsleistungen, zu möglicherweise bestehenden Ansprüchen und selbstverständlich auch zu allen anderen Themen rund um den Arbeitsplatz, setzen die Anwälte der Bernd Rechtsanwalts GmbH ihre Expertise gern für Sie ein.