BGH: Darlehensgebühren bei Bausparverträgen unzulässig – Verbraucher sollten sich mit Rückforderung der Gebühr beeilen

Erneut hatte sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 08.11.2016 (Az.: XI ZR 552/15) mit der Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Bausparkasse (hier: die Schwäbisch Hall) zu befassen.  Grund für die Klageerhebung war eine in zahlreichen Verträgen der Schwäbisch Hall, aber auch bei weiteren Bausparkassen, enthaltene Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sieht vor, dass mit Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr von zwei Prozent der Bauspardarlehenssumme fällig wird. Diese Gebühr wurde von der Schwäbisch Hall auf die Bauspardarlehenssumme aufgeschlagen.

Der Bundesgerichtshof sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und kam dementsprechend zur Unwirksamkeit der Klausel. Mit der Klausel werde lediglich der Verwaltungsaufwand der Bausparkasse abgegolten, der allerdings nicht von dem Kunden zu erstatten sei. In diesem Zusammenhang beanstandete das Gericht, dass die Bauspardarlehensgebühr unabhängig von der Laufzeit des Vertrages anfalle. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel könne auch nicht aus dem Interesse der Bauspargemeinschaft abgeleitet werden, da dem Vorteil der günstigen Zinsen bereits der Nachteil der Abschlussgebühr entgegenstehe.

Bausparer, die bereits die Darlehensgebühr an die Bausparkasse entrichtet haben, haben demnach die Möglichkeit, den Betrag zurückzufordern. Ungeklärt ist hierbei allerdings die Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs. In zwei Parallelverfahren gegen die Wüstenrot Bausparkasse AG sollte der Bundesgerichtshof am gleichen Tag ursprünglich u. a. diese Frage klären. Hierzu kam es leider durch eine Einigung der Parteien vor dem Termin nicht.

So lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nur mit Sicherheit festhalten, dass im Jahr 2013 oder später gezahlte Gebühren zurückgefordert werden können. Ansprüche, die im Jahr 2013 entstanden sind, verjähren allerdings mit Ablauf des 31.12.2016, es ist daher Eile geboten. Ausnahmsweise kann der Verjährungsbeginn bei Unkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben sein, wenn die Rechtslage bislang unklar war und aus diesem Grund auch eine rechtskundige Person diese nicht in einem Maße einzuschätzen vermag, die für eine Klage spricht. Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.10.2014 an, in dem er Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam erklärte. Der Rückforderungsanspruch wäre hierbei nach zehn Jahren verjährt, wobei auf den Tag der Zahlung abgestellt werden muss. Sofern Sie also in der zweiten Novemberhälfte oder später eine Darlehensgebühr gezahlt haben, ist auch hier eine Rückforderung denkbar. Allerdings ist wegen der drohenden Verjährung ein schnelles Vorgehen notwendig.

Sie haben ebenfalls eine Bauspardarlehensgebühr gezahlt, sind sich aber wegen der weiteren Vorgehensweise unsicher oder benötigen wegen drohender Verjährung Ihres Anspruchs eine kurzfristige Einschätzung zu dieser Angelegenheit? Die Bausparkasse verweigert die Rückzahlung der Bauspardarlehensgebühr? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne und nehmen Ihre Interessen gegenüber der Bausparkasse wahr.