Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 596/15) hatte am 02.11.2016 zu entscheiden, ob ein durch ärztliches Attest belegt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verpflichtet ist, an einem von seinem Arbeitgeber angesetzten Personalgespräch teilzunehmen.
Der Kläger, ein Krankenpfleger, ist bei der Beklagten bereits seit April 2003 beschäftigt. Ab Juni 2013 wurde er, nach längerer Krankheit, befristet bis zum 31. Dezember 2013 von der Beklagten als Dokumentationsassistent eingesetzt. Noch im November 2013 erkrankte der Kläger abermals für längere Zeit, woraufhin ihn seine Arbeitgeberin im Dezember 2013 zu einem Personalgespräch lud, welches zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten angesetzt wurde. Unter Verweis auf seine Arbeitsunfähigkeit lehnte der Kläger ab, an diesem Gespräch teilzunehmen. Daraufhin setzte die Beklagte einen weiteren Gesprächstermin im Januar 2014 an und wies den Kläger darauf hin, dass er bei Nichterscheinen ein spezielles Attest vorlegen müsse, welches belege, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Gesprächstermin teilnehmen könne. Der Kläger ließ diesen Termin und auch einen weiteren im Februar 2014 verstreichen, woraufhin die Beklagte ihn abmahnte.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er während der durch ärztliches Attest belegten Arbeitsunfähigkeit nicht zur Teilnahme an Personalgesprächen verpflichtet ist. Weiterhin macht er geltend, dass die Abmahnung unwirksam ist.
Hinsichtlich der Abmahnung gab das Bundesarbeitsgericht der Klage statt, nicht aber der begehrten Feststellung. Nach Ansicht des Gerichts darf der Arbeitgeber auch während einer Arbeitsunfähigkeit mit dem erkrankten Arbeitnehmer in Kontakt treten, um mit ihm weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu erörtern. Der Kontakt muss allerdings in zeitlich angemessenem Umfang stattfinden und der Arbeitgeber muss hieran ein berechtigtes Interesse aufzeigen. Der Arbeitnehmer muss hierfür allerdings nicht auf Weisung des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen, soweit dies nicht ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen geboten und der Arbeitnehmer hierzu in der Lage ist.
Vor diesem Hintergrund war die Abmahnung unwirksam, aber auch die von dem Kläger begehrte Feststellung nicht möglich. Letztlich bleibt nach diesem Urteil festzuhalten, dass es auf der einen Seite auf die Schwere der Erkrankung, auf der anderen Seite auf das Gewicht der Gründe, aus denen der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer in Kontakt treten möchte, ankommt.
Sie sind selbst Arbeitnehmer und haben die Anweisung erhalten, trotz Krankheit an Ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen? Sie sind Arbeitgeber und haben bislang von einem Gespräch mit einem dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer abgesehen? Wir beraten Sie in einer solchen oder auch in anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Bitte kontaktieren Sie uns vereinbaren einen, soweit möglich, einen Termin vor Ort.