Bundesgerichtshof: Käufer muss Kaufgegenstand mit geringen Mängeln grundsätzlich weder bezahlen, noch abnehmen

Am 26.10.2016 hat der Bundesgerichtshof im Verfahren zum Aktenzeichen VIII ZR 211/15 klargestellt, dass der Verkäufer einer Sache grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf den Kaufpreis und die Abnahme der Ware gegen den Käufer hat, wenn die Sache mangelfrei ist.

Der Beklagte orderte bei der Klägerin ein Neufahrzeug, welches direkt zu dem Beklagten nach Hause geliefert werden sollte. Direkt bei der Entgegennahme des Fahrzeugs bemerkte der Beklagte einen Lackschaden an der Fahrertür, auf den er auch den Spediteur, der den Schaden vermerkte, aufmerksam machte. Am gleichen Tag teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er das Fahrzeug in diesem Zustand nicht abnehmen wolle und dementsprechend den Kaufpreis nicht zahle. Die Klägerin verlangte wiederum die vollständige Bezahlung des Fahrzeugs, da es sich lediglich um einen „Bagatellschaden“ handele.

Der Beklagte übersandte daraufhin den Kostenvoranschlag eines Lackierers in Höhe von € 528,30, wovon die Klägerin allerdings maximal € 300,- zu übernehmen bereit war. Nachdem in diesem Punkt keine Einigung möglich war, holte die Klägerin das Fahrzeug wieder bei dem Beklagten ab, ließ den Schaden beheben und lieferte es zwei Monate später wieder an den Beklagten aus. Mit der Klage machte sie neben den Kosten für die Abholung und Lieferung des Fahrzeugs ein „Standgeld“ und Verzugszinsen geltend.

Die Klage wies der Bundesgerichtshof ab und gab damit dem Beklagten vollumfänglich Recht. Der Verkäufer einer Sache sei verpflichtet, so das Gericht, dem Käufer die Sache in mangelfreiem Zustand zu verschaffen. Dies gelte auch bei nur geringfügigen Mängeln. Zwar könne bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ein Anspruch auf Zahlung trotz eines Mangels bestehen, was allerdings hier nicht der Fall sei. Gegen die Annahme besonderer Umstände sprach aus Sicht des Gerichts insbesondere die Haltung der Klägerin, die weder die vollständigen Reparaturkosten, noch das Risiko, welches mit der Reparatur einhergeht, zu tragen bereit war.

Letztlich sei die Klage, wie der Bundesgerichtshof betont, schon deshalb abzuweisen gewesen, weil die Aufwendungen für die Transporte und das Standgeld notwendig waren, damit die Klägerin ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag – die Lieferung einer mangelfreien Sache – nachkommen konnte. Diese waren demnach von der Klägerin zu tragen.

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