Darlehen widerrufen: Frist wegen unglücklicher Fußnote nicht abgelaufen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.08.18 (Az.: I-16 U 175/17) festgestellt, Widerrufsbelehrungen zu Verbraucherdarlehensverträgen seien nicht wirksam, wenn beim Darlehensnehmer durch Fußnoten oder Formulierungen Zweifel geweckt würden, ob die angegebene zweiwöchige Frist gelte. Selbiges gelte, falls der Verbraucher durch eine Klausel wie etwa „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ darüber im Unklaren gelassen werde, welche Voraussetzungen noch nötig seien, um den Fristablauf in Gang zu versetzen.

Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung: Darlehensnehmer kann widerrufen

Problematisch erschien im vorliegenden Fall zunächst, dass der Darlehensvertrag bereits mittels Ablösevereinbarung zwischen den Parteien aufgekündigt worden war, bevor der Kläger widerrief. Das OLG urteilt dennoch dies stehe dem Widerruf nicht im Weg, obschon der Darlehensvertrag im betreffenden Fall bereits gekündigt war und eine Ablösevereinbarung getroffen wurde. Schließlich sei das Widerrufsrecht dazu gedacht, „dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen“. Das OLG stellt hier fest: „Die Parteien haben den streitgegenständlichen Darlehensvertrag abgelöst ohne eine Regelung für das Widerrufsrecht der Kläger angesprochen oder getroffen zu haben. Jedenfalls ist eine solche nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Vereinbarung“.

Widerruf rechtsmissbräuchlich? OLG urteilt zugunsten des Darlehensnehmers

Von der Beklagten wurde angeführt, der Kläger habe seine Willenserklärung nicht wirksam widerrufen können, da ein solches Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. Dieser Ansicht folgt das OLG in seinem Urteil nicht: Vielmehr habe der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 12.07.2016 (Az.: XI ZR 501/15) festgestellt, dass ein Rechtsmissbrauch des Widerrufsrechts nicht allein schon darin begründet sei, dass der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen sei. Schließlich sei nach BGH auch keine Verwirkung eines „ewigen“ Widerrufsrechts erfolgt. Dies setze nämlich ein „Umstandsmoment“ voraus, also dass „sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt“ (Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15). In diesem Zusammenhang führt das OLG aus: „Gemessen daran hat die Beklagte für das Vorliegen des Umstandsmoments nicht genügend Anhaltspunkte dargelegt“. Der Widerruf sei demnach nicht rechtsmissbräuchlich.

Bank nutzt Möglichkeit nicht: Ordnungsgemäße Belehrung während der Schwebezeit

Die Beklagte habe den Widerruf auch hinzunehmen, da sie durch ihn nicht unverhältnismäßig belastet wurde. Schließlich hätte sie die ordnungsgemäße Belehrung jederzeit nachholen können: „Als der Kläger sich um eine Ablösung des Kreditvertrages bemühte, ergab sich aus seinem Verhalten nicht, dass er von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen wollte. Die Beklagte wird dadurch nicht unbillig belastet. Es war ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen“.

Fazit: Verbraucher geschützt – Rückabwicklung des Darlehens möglich

Das OLG stellte in der Folge fest: „Der mit Schreiben vom 03.05.2016 erklärte […] Widerruf erfolgte […] rechtzeitig“. Damit steht dem Kläger der Weg offen, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Sie sind sich über Ihre Darlehensbedingungen im Unklaren und würden Ihre Ansprüche gerne prüfen lassen? Nach einer kostenfreien Erstprüfung bieten BERND Rechtsanwälte Ihnen qualifizierte Beratung und kompetente Vertretung.