Darlehensvertrag: Keine Höchstfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10.10.2017 (Az: XI ZR 393/16) kann bei Widerruf eines Verbraucherdarlehens von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein „Mindestzeitmoment“ für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden.

Widerruf eines Darlehensvertrages auch 12 Jahre nach Vertragsabschluss möglich

Im Streitfall hatten die Parteien im Jahr 2003 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über einen Betrag von 190.000 Euro geschlossen. Die Klägerin war bei Vertragsabschluss mittels eines Formulars über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Im Jahr 2010 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag; die Klägerin löste das Darlehen gegen eine „Vorfälligkeitsentschädigung“ in Höhe von knapp 8000 Euro auf, nachdem sie ein Jahr zuvor bereits für den Austausch der Sicherheit ein “Bearbeitungsentgelt“ in Höhe von 500 Euro gezahlt hatte. Im Jahr 2015 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag und machte ihren Anspruch auf Erstattung der „Vorfälligkeitsentschädigung“ sowie des „Bearbeitungsentgelts“ geltend – insgesamt knapp 8500 Euro. Der BGH entschied zugunsten der Klägerin, wies die Klage aber zunächst an das Berufungsgericht zurück. Zur Begründung gaben die Richter an: „Zwischen den Parteien sei ein Verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen, sodass der Klägerin das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Dieses Recht sei nicht verwirkt“ (Rn.6). Als Begründung dafür, dass das Recht auf Widerruf nicht verwirkt sei, führten die Richter weiter aus: „Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt, kann aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein ‚Mindestzeitmoment‘ zurückgeschlossen werden“ (Rn.9).

Fazit: Anspruch auf Kostenerstattung ist nicht an Verjährungshöchstfristen gebunden

Für Darlehensnehmer bedeutete das Urteil des BGH, dass das Recht, ein Verbraucherdarlehen zu widerrufen, auch mehr als 10 Jahre nach Vertragsabschluss möglich sein kann. Verbraucher werden gestärkt: Der Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen kann auch weit nach den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen gelten gemacht werden.