Dashcam-Aufnahmen: Als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zugelassen

Der Bundesgerichthof (BGH) urteilt jetzt zugunsten des Dashcam-Nutzers: Aufzeichnungen, die im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Dashcam gemacht werden, sind im Falle eines Unfallhaftpflichtprozesses als Beweismittel zugelassen – obwohl die Aufzeichnungen gegen das Datenschutzgesetz verstoßen (Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17).

Unfall im Straßenverkehr: Geschädigter darf Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel verwenden

Im Streitfall waren die beiden Beteiligten mit ihren Fahrzeugen innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Gestritten wurde nach dem Unfall darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und den Unfall herbeigeführt hat. Der Kläger nahm den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch. Er verwies darauf, dass der Unfallhergang von seiner, im Fahrzeug angebrachten, Dashcam aufgezeichnet worden war und damit die Schuld des Beklagten bewiesen werden könne. Die Vorinstanzen – Amtsgericht (AG) Magdeburg (Urteil vom 19.12.2016 – 104 C 630/15) und Landgericht (LG) Magdeburg (Urteil vom 05.05.2017 – 1 S 15/17) hatten es abgelehnt, die Aufzeichnungen als Beweismittel im Prozess heranzuziehen. Zur Begründung hatten die Gerichte angegeben, dass die Aufzeichnungen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, da sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Diese Auffassung teilte der BGH nicht und urteilt zugunsten des Klägers: Die Dashcam-Aufzeichnung sind als Beweismittel zugelassen.

Dashcam-Aufzeichnung verstoßen gegen Datenschutz: Als Beweismittel trotzdem zulässig

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung des Urteils: „Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. … Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot“. Abzuwägen sei zwischen dem Interesse des Beweisführers an „seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör“ einerseits und dem „allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners“. Da sich das Geschehen im öffentlichen Straßenverkehr ereignete, würden nur Vorgänge aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar seien. Mit seiner Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, habe der Beklagte sich selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Auch der „mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung“, so der BGH. Dem Schutz dieser Persönlichkeitsrechte sei „vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen“, welche jedoch „nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen“. Zu beachten sei, dass „eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens“ unzulässig sei. Eine „kurze, anlassbezogene Aufzeichnung“ jedoch als Beweismittel zugelassen werden könne.

Fazit: Dashcam zugelassen – Datenschutzverstoß kann aber angemahnt werden

Für Verkehrsteilnehmer, die das Geschehen im Straßenverkehr in kurzen Abständen aufzeichnen, bedeutet das Urteil des BGH, dass die Aufzeichnungen im Falle eines Unfalls als Beweismittel verwendet werden können. Dass Dashcam-Aufzeichnungen dennoch nach geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig sind, ändert nichts an der Zulässigkeit als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess. Dem jeweiligen Gegner steht es jedoch selbstverständlich frei, denjenigen, der Dashcam-Aufzeichnungen gemacht und verwendet hat, seinerseits auf Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu verklagen.