Am 01.01.2019 ist das Gesetz zur Regelung der Brückenteilzeit in Kraft getreten. Dieses ermöglicht nun Arbeitnehmern, auf Antrag die eigene vertraglich vereinbarte Arbeitszeit befristet für mindestens ein, maximal jedoch fünf Jahre zu verringern und nach Ablauf der beantragten Dauer wieder in sein ursprüngliches Stundenkontingent einzusteigen. Diese Novellierung der Regelungen über Teilzeitarbeit wirkt auf den ersten Blick wie die Erfüllung der Forderungen der Arbeitnehmer – birgt jedoch insbesondere für die Arbeitgeber einige Probleme in sich. Ein Gewinn ist die Regelung allerdings auch nicht für alle Arbeitnehmer.
Kurze Beantragungsfrist für Arbeitnehmer – Verkürzte Bearbeitungszeit für Arbeitgeber
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die Verkürzung der Arbeitszeit sehr kurzfristig zu beantragen: Bis spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Teilzeit muss der Antrag gestellt sein. Dabei ist die Schriftform nicht unbedingt notwendig – per E-Mail an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung ist dabei ausreichend. Des Weiteren ist für den Arbeitnehmer nur noch zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis schon seit mindestens sechs Monaten bestanden haben muss, bevor ein Antrag gestellt werden kann. Insoweit diese Formalien eingehalten wurden, stehen die Chancen für den Arbeitnehmer gut, seine Brückenteilzeit genehmigt zu bekommen. Dem Arbeitgeber bleiben zudem auch nur, sollte der Angestellte seinen Antrag zum spätmöglichsten Zeitpunkt stellen, zwei Monate Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Sollte bis einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit keine Ablehnung vonseiten des Arbeitgebers vorliegen, gilt die Brückenteilzeit als genehmigt. Nur aus betrieblichen Gründen, also wenn bei Gewährung der Teilzeit Abläufe, Organisation oder Sicherheit des Unternehmens bedroht sind oder unverhältnismäßig hohe Kosten drohen, darf der Arbeitgeber den Antrag ablehnen. Dafür trägt er aber im Zweifel die Beweislast.
„Versteckte“ Hürden – Warum 38 Prozent der Arbeitnehmer nicht von der Novellierung profitieren
So schön das allerdings klingt, allen Arbeitnehmern ist dieser Luxus nicht vergönnt. Anspruch auf Brückenteilzeit besteht nur in Unternehmen, in denen mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt sind. Deshalb entfällt für etwa 14,4 Millionen, das sind 38% aller Beschäftigten in Deutschland, dieser Anspruch. Größere Unternehmen boten aber auch in der Vergangenheit schon an, Arbeitszeiten flexibler zu regeln. Deshalb läuft die Neuregelung etwas leer, Arbeitnehmer in kleineren Unternehmen ist damit nicht geholfen. Eine weitere Begrenzung wird Unternehmen von 46 bis 200 Mitarbeitern gewährt: Sie müssen entsprechend ihrer Mitgliederzahl für jedes angefangene Kontingent von 15 Mitarbeitern nur einen Brückenteilzeitplatz gewähren. Das schränkt nicht nur die Plätze für die Mitarbeiter ein, sondern kann auch viel Missmut unter Kollegen hervorrufen: Arbeitgeber haben bei der Bewilligung der Plätze nämlich die freie Auswahl, wem die Plätze zu gewähren sind. Zwar sind persönliche Interessen der Antragssteller abzuwägen, den Arbeitgebern wird allerdings keine Richtlinie an die Hand gegeben, wie einzelne Faktoren in der Bewertung zu gewichten oder welche Interessen vorzugswürdig sind.
Fazit: Anstehende Arbeit für Arbeitgeber und Arbeitsgerichte – Zukunft ungewiss
Auch wenn der Gesetzgeber mit einer Antragsflut im Jahr 2019 rechnet – Fraglich bleibt, ob mit der jetzt vorliegenden Regelung die gesteckten Ziele erreicht werden können. Sicher ist nur, dass sich die Arbeitgeber und in der Folge sicher auch die Arbeitsgerichte in der Folgezeit ausführlich mit dem Thema beschäftigen werden müssen.