Ehefrau mit Minijob – Dienstwagen steuerlich keine Betriebsausgabe

Den Ehepartner auf Basis geringfügiger Beschäftigung im eigenen Unternehmen anstellen, ihn mit einem Dienstwagen zur freien Verfügung ausstatten und die Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser äußerst kreativen Steuersparmethode einen Riegel vorgeschoben.

Mit Entscheidung vom 10.10.2018 (Az.: X R 44-45/17) wurde festgestellt: „Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügig – zwischen Ehegatten geschlossenen – Beschäftigungsverhältnisses […] fremdunüblich“. Das heißt im Klartext: Eine steuerliche Absetzung ist nicht möglich, da es ein Familienmitglied, in dem Fall den Ehepartner, gegenüber einem Fremden bevorzugt. Gegenüber einem Fremden, so der BFH weiter, würde ein Unternehmer ein solches Angebot niemals unterbreiten.

Abwägung zwischen Risiken und Chancen: Fahrzeugüberlassung muss angemessen sein

Der BFH stellt weiterhin fest: „Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist“. Schließlich wäge ein Unternehmer die Risiken der unbeschränkten Privatnutzung des Fahrzeugs gegen den Nutzen, der daraus entstehe, ab.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von etwa zehn Stunden (im Fall: neun Stunden Arbeitszeit pro Woche, davon sechs als Kurierfahrerin im bezeichneten Fahrzeug). Dazu steht die Möglichkeit, das Dienstfahrzeug rund um die Uhr privat zu nutzen, in keinem Verhältnis. Deshalb schließt sich der BFH im Ergebnis der Schlussfolgerung des Finanzamtes (FA) an: „Einem Fremden wäre im Hinblick auf die lediglich geringe Vergütung und die im Gegensatz dazu bestehende uneingeschränkte private Nutzungsmöglichkeit kein Fahrzeug zur Erfüllung des Lohnanspruchs überlassen worden“.

Die Aufwendungen seien deshalb nicht fremdüblich und könnten nicht als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Nicht zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau im vorliegenden Fall in Höhe des geldwerten Vorteils (Nutzung des Fahrzeugs) auf ihren Barlohnanspruch verzichtete.

Fremdunüblichkeit – Gradmesser für steuerliche Absetzbarkeit

Grundsätzlich spreche nichts dagegen, Angehörige im eigenen Unternehmen zu beschäftigen und die Lohnzahlungen als Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen. Dazu muss allerdings der Arbeitsvertrag „inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen“ entsprechen, so der BFH. Dazu seien in erster Linie die Vertragspflichten, also das Erbringen der Arbeitsleistung sowie das Zahlen des Entgeltes, einzuhalten. Gegen die Fremdüblichkeit spricht es etwa, „wenn das Gesamtbild der Vereinbarungen belegt, dass die weitaus meisten Chancen des Vertrages der einen Seite und die weitaus meisten Risiken der anderen Seite zugewiesen werden“. Deshalb steht für den BFH fest: „Vom Grundsatz her steht der steuerlichen Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht der Umstand entgegen, dass dem Arbeitnehmer-Ehegatten in diesem Rahmen ein Firmenfahrzeug zur privaten Verwendung überlassen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die konkreten Konditionen der Nutzungsüberlassung im zu beurteilenden Einzelfall fremdüblich ausgestaltet sind“.

Fazit: Nur 9 Stunden Arbeit pro Woche – Dienstwagen der Ehefrau nicht absetzbar

Ein Zur-Verfügung-stellen eines Dienstwagens sei demnach laut BFH nur dann zu erwarten, wenn nach überschlägiger, vorsichtiger Kalkulation der Kostenaufwand zuzüglich zum Barlohn als wertangemessene Gegenleistung zur geleisteten Arbeitskraft erscheine. Eine Bevorzugung des Ehegatten zu anderen Arbeitnehmern ohne persönliches Näheverhältnis darf nicht erfolgen. Andernfalls sei das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzurechnen und damit nicht mehr geschäftlich von der Steuer absetzbar. Sie haben den Überblick verloren oder möchten mögliche Ansprüche prüfen lassen? Die Anwälte der Bernd Rechtsanwalts GmbH stehen Ihnen gerne zur Verfügung.