Firmenbesuch auf dem Oktoberfest: Versicherung haftet für Unfall im Suff?

Das Sozialgericht (SG) Berlin hatte zu entscheiden, ob der schädliche Besuch des Münchner Oktoberfestes mit Kollegen als Arbeitsunfall zu verbuchen sei (Urteil vom 01.10.2018 – S 115 309/17) und somit die Versicherung zur Zahlung verpflichtet sei. Dafür sei es notwendig, dass während des Besuchs die Voraussetzungen eines Betriebsausflugs vorlägen. Demnach müsse durch die Feier der Zusammenhalt unter den Kollegen gefördert werden, die Veranstaltung muss durch die Unternehmensleitung organisiert sein und diese muss auch teilnehmen. Zudem müssen alle Betriebsangehörigen teilnehmen oder jedenfalls erwünscht sein, da sonst die Maßnahme der Verbundenheitsförderung leerlaufen würde.

Kläger auf Rückweg vom Oktoberfest den Halswirbel gebrochen – Unfallversicherung zahlt nicht

Ein Berliner Monteur, beschäftigt in einer Münchner Brauerei, wurde zusammen mit den Angehörigen dieser zum alljährlichen Besuch des Münchner Oktoberfestes eingeladen. Nachdem er dem Bier zugesprochen hatte, machte er sich auf den Heimweg. Dabei prallte er gegen einen Strommast und brach sich den Halswirbel. Er beantragte daraufhin bei seiner Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall, das lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Daraufhin erhob der Monteur Klage vor dem SG Berlin. Er argumentierte, bei dem Besuch habe es sich schließlich um eine Betriebsfeier gehandelt, es habe ein enger Zusammenhang zu seiner betrieblichen Tätigkeit bestanden und der Besuch des Oktoberfestes ein wichtiges branchenspezifisches Ereignis sei. Auch die Beziehungspflege zu der Brauerei, einer der wichtigsten Kundinnen der Firma des Monteurs, habe im Vordergrund gestanden.

SG folgt Argumentation nicht – Kriterium für Betriebsfeier nicht ausreichend erfüllt

Der Argumentation des Klägers kann das SG sich nicht anschließen und bestätigt damit die Ansicht der Berufsgenossenschaft, nicht zahlen zu müssen. Das liege allerdings weniger an der Alkoholisierung des Klägers, sondern vielmehr daran, dass die Kriterien der Betriebsfeier nicht zur Genüge erfüllt seien. Schließlich habe weder der Arbeitgeber des Klägers die Feierlichkeit organisiert noch sei er auf dieser anwesend gewesen. Zudem seien nicht alle Angehörigen des Betriebs oder wenigstens einer Abteilung erwünscht gewesen, sodass die Zusammengehörigkeit nicht zweckgemäß gefördert werden konnte. Der betriebliche Zusammenhang fehle insbesondere auch deshalb, da es sich bei dem Oktoberfestbesuch vornehmlich um Freizeit und Unterhaltung gehandelt habe. Es erfolgte keine Kostenübernahme des Klägers. Nicht ausreichend sei, dass die Teilnahme am Oktoberfest, wie vom Kläger geschildert, vom Arbeitnehmer gebilligt wurde und teilweise noch während der bezahlten Arbeitszeit erfolgte.

Fazit: Versicherung zahlt unter Umständen auch für Unfall unter Alkoholeinfluss

Der Fall verdeutlicht die vom Bundessozialgericht aufgezeigten Kriterien, unter denen ein Unfall auf einer Betriebsfeier von der Unfallversicherung abgedeckt ist. Danach ist es nicht wichtig, ob der Unfall unter Alkoholeinfluss stattfand, sondern vielmehr, dass das schadensbegründende Ereignis auf dem Weg zu, während oder auf dem Rückweg von einer versicherten Tätigkeit, etwa einer Betriebsfeier, ereignete. Für den Kläger ging das Verfahren im vorliegenden Fall ungünstig aus: Er bekam keinen Anspruch auf Zahlung durch die Berufsgenossenschaft zugesprochen. Sie hatten einen Betriebsunfall und Ihre Versicherung weigert sich, zu zahlen? Die versierten Anwälte der Bernd Rechtsanwalts GmbH beraten Sie gerne in Ihren Angelegenheiten.