Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.09.2018 (Az.: X ZR 111/17) Passagieren eines annullierten Fluges auch dann eine Ausgleichszahlung zugesprochen, wenn der Flug wegen der Bestreikung der Passagierkontrollen ausfiel. Zur Begründung führte der BGH an, grundsätzliche ließe sich eine Entbindung der Fluggesellschaft von der Leistungspflicht einer Ausgleichszahlung durch den Ausstand des Personals an den Sicherheitskontrollen begründen. Allerdings dürfe es dann für die Fluggesellschaft nicht möglich sein, mit angemessenen Maßnahmen den Ausfall des Fluges doch noch zu verhindern. Vereinfacht gesagt bedeutet das: Wenn die Fluggesellschaft ohne erheblichen Aufwand theoretisch in der Lage ist, den Ausfall eines Fluges zu verhindern, können Passagieren Ausgleichszahlungen zustehen.
Sicherheitsrisiko durch mangelhafte Kontrollen – Begründung der Fluggesellschaft unzulässig
Die Fluggesellschaft führte an, mangels voll besetzter Sicherheitskontrollen habe durch den hohen Andrang ein Sicherheitsrisiko bestanden, da zu vermuten stand, dass die Sicherheitskontrollen nicht mit gewohnter Sorgfalt durchgeführt werden würden. Der BGH entgegnet hier, Sicherheit im Flugverkehr sei Aufgabe der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und deren zur Aufgabenwahrnehmung bestellten Personen. Die Fluggesellschaft habe hier nicht das Recht, Kompetenzen einer Behörde wahrzunehmen.
Flugzeug fliegt ohne Passagiere nach Lanzarote – Urlaub geplatzt
Im vorliegenden Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau einen Flug nach Lanzarote gebucht. Aufgrund des streikenden Sicherheitspersonals wurde der Flug von der Fluggesellschaft annulliert, auch wenn nicht dargelegt werden konnte, dass wirklich alle Passagiere den Flug verpasst hätten. Das Flugzeug machte sich dann ohne Passagiere auf den Weg nach Lanzarote. Der Kläger begehrt nun den nach der Fluggastrechteverordnung die gebührende Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft. Diese weigerte sich, woraufhin Klage erhoben wurde. Sowohl Amtsgericht (AG) Hamburg (Urteil vom 16.10.2015 – 13 C 50/15) als auch das Landgericht (LG) Hamburg (Urteil vom 13.09.2017 – 309 S 127/15) wiesen die Klage ab. Erst vor dem BGH bekamen die Kläger Recht. Hier wurde Ihnen das Recht auf eine Ausgleichszahlung zugesprochen, das Ehepaar erhält pro Kopf 400 Euro.
Fazit: BGH entscheidet zugunsten der Fluggäste – Ausgleichszahlungen auch bei Streik möglich
Fluggäste können aufatmen – Der BGH entscheidet hier zu ihren Gunsten. Das Urteil dürfte dadurch zudem wohl Signalwirkung für die Zukunft haben: Fluggäste, die ihre Ansprüche diesbezüglich gerichtlich wahrnehmen wollen, müssen wohl nicht mehr bis in die Revision ziehen. Auch zeigt der Fall, dass es sich für Fluggäste lohnen kann, die eigenen Recht zu kennen und wahrzunehmen: Das Ehepaar erhielt immerhin 800 Euro. Sollte Ihnen ähnliches widerfahren sein, stehen die Anwälte der Bernd Rechtsanwalts GmbH gerne für eine kostenfreie Ersteinschätzung ihres Anliegens zur Verfügung.