Fristbeginn in Widerrufsbelehrung nicht eindeutig, wenn auf den Tag des Vertragsabschlusses abgestellt wird

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Koblenz (Beschluss vom 26.05.2015 – Az.: 8 U 1096/14) ist eine Widerrufsbelehrung, nach der die Frist „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ beginne, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.

Eine solche hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig zu sein, da der Verbraucher durch die Belehrung nicht nur von seinem Recht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden soll, dieses auszuüben.

In dem Fall, über den das Oberlandesgericht zu befinden hatte, sollte der Vertrag im so genannten „Antragsverfahren“, welches beispielsweise häufig von der DSL Bank verwendet wurde, zustande kommen. Dies meint, dass der Verbraucher zunächst ein Blankoformular des Vertrages von der Darlehensgeberin erhält, welches der Verbraucher mit seiner Unterschrift versehen an die Bank zurücksenden soll. Nicht die Bank gibt also ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages ab, sondern der Verbraucher.

Das Oberlandesgericht rügt in seiner Entscheidung, dass es einem Verbraucher bei Abgabe seiner Willenserklärung nicht möglich ist zu erkennen, wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen begin-nen soll, da der Fristbeginn von Umständen abhängt, auf die der Verbraucher keinen Einfluss hat.

In seinem Beschluss schließt sich das Oberlandesgericht Koblenz darüber hinaus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts an. Diese leitet sich wiederum direkt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Im Kern wird eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint, da eine Bank, die weder eine wirksame Belehrung erteilt, noch den Versuch unternommen hat, eben dies zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, sich nicht berechtigt auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, da sie ihre Situation selbst herbeigeführt hat.