Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 21.08.2018 (Az.: 4 U 1822/17) entschieden, dass Personen der Zeitgeschichte zwar unter gewissen Voraussetzungen die Verwendung ihres Fotos zu Werbezwecken hinnehmen müssen, jedoch einen Unterlassungsanspruch haben, wenn der Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte, unter anderem auch das Recht am eigenen Bild, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Zudem müssen durch die Werbung erst einmal gewisse Standards erfüllt werden, um die Bilder überhaupt ohne Einwilligung der betroffenen Person nutzen zu können.
„Person der Zeitgeschichte“ – Ausnahme von Einwilligungsbedürftigkeit
Zwar steht jeder Person das Recht am eigenen Bild aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu, das auch durch das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geschützt ist. Demnach müsse es sich um eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte handeln, um eine Veröffentlichung von Bildmaterial ohne die Einwilligung der betroffenen Person zu rechtfertigen. Dazu sei als Maßstab das Informationsinteresse der Öffentlichkeit anzulegen, so das OLG weiter. „Einzubeziehen sind daher nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse“, stellt das OLG in Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.02.2018 fest (Az.: VI ZR 76/17).
Gewerkschaftsführer soll als Werbefigur für Autovermietung herhalten – Ohne Lizenzgebühren
Im vorliegenden Fall nutzte eine Autovermietung das Portrait eines Gewerkschaftsführers, der einen Streik im Beförderungssektor mitorganisiert hatte, zu Werbezwecken, ohne seine Einwilligung zu erbitten oder ihm Lizenzgebühren für die Nutzung seiner Bilder zu zahlen. Dagegen wandte sich der Gewerkschafter mit einer Klage vor dem Landgericht (LG) Leipzig (Urteil vom 17.11.2017 – 8 O 2566/16), jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte dann aus, Personen aus dem Zeitgeschehen müssten einen derartigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn das Bild ohne zusätzlichen Informationsgehalt für rein kommerzielle Zwecke genutzt werde, also „kein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der Anzeigen besteht“. Dies sei allerdings im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Auch „reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat,“ sei für die Öffentlichkeit von Interesse, sofern das geschützte Material eine „Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt“.
Maßstab zur Beurteilung: Informationsinteresse der Allgemeinheit
Zur Beurteilung durch Gerichte sei an dieser Stelle der Maßstab des Durchschnittsempfängers der Werbebotschaft anzulegen: Demnach müsste der durchschnittliche Werbekonsument ein Interesse an der mittels des Bildnisses transportierten Information haben. Ist dies der Fall, liege ein Informationsinteresse der Allgemeinheit vor, die Nutzung des Portraits ohne Einwilligung und ohne Zahlung von Lizenzgebühren sei demnach gerechtfertigt. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz allerdings durch berechtigte Interessen der betroffenen Person: Soweit schutzwürdige Rechtsgüter, insbesondere die Privatsphäre betroffen sind, muss im Einzelfall das Öffentlichkeitsinteresse mit dem schutzwürdigen Interesse der Person des Zeitgeschehens abgewogen werden. Fällt diese Entscheidung zugunsten der Person des Zeitgeschehens aus, stehen ihr Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren zu. Im vorliegenden Fall fiel die Sachlage allerdings zu Ungunsten des Gewerkschafters aus: Sein schutzwürdiges Interesse überwiege hier nicht das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Demnach sei ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, ebenfalls stünden ihm keine Lizenzgebühren zu.
Fazit: Trotz „Zeitgeschehen-Regelung“ – Öffentliche Bilder müssen hohen Anforderungen genügen
Im vorliegenden Fall ging der Prozess für den Gewerkschafter nicht gut aus: Die Autovermietung darf ihre Werbung weiterhin nutzen, das sogar ohne die Zahlung von Lizenzgebühren. Dass diese Nutzung allerdings an sehr strenge Bedingungen geknüpft ist, wurde aus diesem Urteil ersichtlich. Bereits bei kleinen Abweichungen in der Ausgangssituation kann ein Anspruch auf Unterlassen und die Zahlung von Lizenzgebühren entstehen. Ihre Rechte am eigenen Bild wurden verletzt? Sie wurden ungefragt fotografiert und Ihr Foto veröffentlicht? Machen Sie Ihre Ansprüche auf Lizenzgebühren geltend oder unterbinden Sie die unliebsame Werbung: Die Anwälte der Bernd Rechtsanwalts GmbH stehen Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung der Sachlage gerne zur Verfügung.