Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Beschluss vom 15.06.2018 mögliche Auflagen zur Mediennutzung durch das Kind festgelegt: Solange es keinen Anlass gibt, von einer konkreten Bedrohung für das Wohl des Kindes auszugehen, seien familienrechtliche Auflagen unzulässig. Derartige Eingriffe in die elterliche Personensorge seien nur unter hohen Anforderungen zulässig. Das ergibt sich daraus, dass hier eine Einschränkung der elterlichen Grundrechte erfolge. Der Staat habe nicht die Aufgabe, „die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der Sorgerechtsausübung – soweit eine solche überhaupt festgestellt werden kann – sicherzustellen“, so das OLG. Weiter stellte das OLG fest: „Allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründeten nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung“.
Auflage unzulässig: Achtjährige hat mit eigenem Smartphone freien Zugang zum Internet
Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die achtjährige Tochter zweier getrenntlebender Eltern freien Zugang zum Internet über die Geräte der Mutter und über ein eigenes Smartphone hatte. Das Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen (Urteil vom 10. Januar 2018 – XX) und zugleich bestimmt, es seien „feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden“. Diese seien auch durchzusetzen und dem Gericht hiervon Mitteilung zu machen. Die Auflagen sollten bis zum 12. Geburtstag des Kindes Geltung haben. Gegen die getroffene Aufenthaltsbestimmung begehrt nun der Vater der Tochter mit seiner Beschwerde auf. Sowohl der Verfahrensbeistand der Tochter als auch die Kindsmutter schlossen sich hierauf der Beschwerde an. Die Auflagen zur Mediennutzung seien nicht hinnehmbar.
OLG hebt Auflagen auf – Eingriff in elterliche Grundrechte nicht gerechtfertigt
Das OLG hob in der Folgeinstanz die Aufenthaltsbestimmung auf: Die Eingriffe seien nicht rechtmäßig. Schließlich stünde es dem Gericht nicht zu, die Eltern zu bevormunden, solange keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliege. Demnach dürften nur Vorkehrungen getroffen werden, wenn „das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird“. Vor allem sei die positive Feststellung nötig, dass die weitere Entwicklung der vorliegenden Umstände bei Nichteingreifen des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit zum „Eintritt eines Schadensnachteils“ für das Kind führe. Dies sei hier nicht der Fall, mithin läge durch die Auflagen des AG ein ungerechtfertigter Eingriff in das elterliche Recht der Personensorge vor. Zwar müsse die Nutzung digitaler Medien durch ein Kind grundsätzliche durch die Eltern pädagogisch begleitet werden, allerdings bestünden hier Spielräume. Solange eine konkrete Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden könne, obliege es den Familien, eigenverantwortlich Regeln für den Umgang mit digitalen Medien festzulegen. Grundsätzlich habe staatliches Eingreifen subsidiär zu erfolgen.
Fazit: Entscheidung zugunsten von Familien – Regelungen werden in Eigenverantwortung getroffen
Die Entscheidung des OLG fällt hier zugunsten der Familien aus: Solange keine konkrete Bedrohung für das Kindeswohl vorliege, sei es Familien selbst überlassen, eigenverantwortlich Regelungen für den Umgang der Kinder mit digitalen Medien zu treffen. Da der Beschluss des OLG nicht anfechtbar ist, erlangt die Entscheidung in dieser Form Rechtskraft. Demnach dürfte für die Zukunft Signalwirkung von ihr ausgehen: In ähnlichen Verfahren werden sich Gerichte wahrscheinlich daran orientieren und ähnlich entscheiden.