Kostenfalle Bürgschaft: Arbeitnehmer bürgt für Chef

Bürgschaften sollte man meiden – warum dieser Tipp Gold wert ist, lässt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich werden. Dort wird festgestellt, die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber sei nicht grundsätzlich sittenwidrig, nur weil der Arbeitnehmer keine Gegenleistung dafür erhalte. Bei einer Insolvenz können die Gläubiger des Arbeitgebers die Bürgen demnach voll in Anspruch nehmen (Urteil vom 11.09.2018 – XI ZR 380/16).

Arbeitnehmer bürgt für Kredit – Bei Insolvenz will er nicht zahlen

Im vorliegenden Fall nahm eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer, ein Darlehen in Höhe von 150.000 Euro bei einer Bank auf. Diese verlangte jedoch, insbesondere wegen der finanziell wenig überzeugenden Aufstellung der GmbH, eine Sicherheit. Daraufhin unterzeichneten zwei Arbeitnehmer der GmbH noch am gleichen Tag eine unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte Bürgschaft. In der Folge konnte die Firma den Kredit nicht zurückzahlen, das Insolvenzverfahren gegen die Firma wurde eröffnet. Die Bank wollte daraufhin die Bürgen in Anspruch nehmen, diese wollten jedoch nicht zahlen. Sie beriefen sich darauf, die Darlehensverträge seien sittenwidrig und damit nach §138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, da nach §138 Abs. 2 die Zwangslage der Angst um den eigenen Arbeitsplatz ausgenutzt werde, der bei Nichtgewährung der Bürgschaft und damit des Darlehens gefährdet gewesen sein könnte.

Vorinstanzen geben Arbeitnehmern Recht – Aussichten zunächst gut

Der Ansicht der Arbeitnehmer schlossen sich das Landgericht (LG) Offenburg (Urteil vom 01.04.15 – 6 O 163/13) und das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Urteil vom 01.07.2016 – 14 U 69/15) an. Das OLG betonte zusätzlich, der Arbeitnehmer würde unzulässig mit dem Marktrisiko belastet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Das widerspreche dem grundlegenden Gedanken des Arbeitsrechts, den „Arbeitnehmer weitgehend vom Risiko von Marktschwankungen zu befreien. Deswegen stelle sich eine Zuweisung des Marktrisikos an den Arbeitnehmer – wie hier durch die Übernehme der Bürgschaft – regelmäßig als sittenwidrig dar“ – allerdings kann das OLG „eine krasse finanzielle Überforderung der Bürgen im vorliegenden Fall nicht feststellen“.

BGH zu Arbeitnehmerdarlehen: Sittenwidrigkeit nur bei Überforderung oder Unkenntnis

Der BGH widerspricht dieser Ansicht jedoch: „Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Bürgschaft eines Arbeitnehmers sei an dem ‚Leitbild‘ eines Arbeitsvertrages zu messen“. Da dieses „Leitbild“ hier nicht zu berücksichtigen sei, könne ein Arbeitnehmer durchaus einen Bürgschaftsvertrag für seinen Arbeitgeber schließen. Dies sei auf das Prinzip der Privatautonomie zurückzuführen, so der BGH weiter. Eine Sittenwidrigkeit läge lediglich vor, wenn der Arbeitnehmer nachweisen könne, dass er durch Übernahme der Bürgschaft finanziell überfordert sei. Dies ergebe sich laut BGH insbesondere daraus, dass auch nahestehende Personen, die eine Bürgschaft übernehmen, dies nachweisen müssten, jedoch wegen des Näheverhältnisses schutzwürdiger seien als Arbeitnehmer. Das sei insbesondere darin begründet, dass einem Näheverhältnis oft emotionale Bindung zugrunde liege, während bei einem Arbeitsvertrag „beiderseitige[…], häufig gegensätzliche[…] Interessen der Arbeitsvertragsparteien im Vordergrund“ stünden. Eine Sittenwidrigkeit komme zudem noch in Frage, wenn die Arbeitnehmer über die finanziellen Nöte der Firma nicht im Bilde waren oder getäuscht wurden. Aus diesem Grund sei es für die Gläubiger, in diesem Falle die Bank, möglich, die Bürgschaften der Arbeitnehmer auszuschöpfen und das Geld einzufordern.

Fazit: Vorsicht bei Bürgschaften – Arbeitnehmer können nicht auf Sittenwidrigkeit zählen

Nicht nur bei Bürgschaften für den Arbeitgeber, sondern allgemein ist Vorsicht angebracht: Bürgschaften sind nach Möglichkeit zu umgehen. Denn im Zweifel haftet der Bürge mit seinem gesamten Privatvermögen. Auf eine Sittenwidrigkeit kann sich der Bürge demnach nicht schon deshalb berufen, weil er Angst um seinen Arbeitsplatz hatte: Vielmehr zählen nur Unwissenheit über die schlechten finanziellen Verhältnisse desjenigen, für den gebürgt wird, oder eine finanzielle Überforderung des Bürgen, die dieser auch nachweisen kann.