Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hat mit Urteil vom heutigen Tag (Az. 2 AZR 681/16) entschieden, dass der Einsatz eines „Software-Keyloggers“, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, unzulässig ist, sofern gegen den Arbeitnehmer nicht der durch konkrete Tatsache begründete Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.
Der Fall: Einsatz eines Keyloggers zur Arbeitskontrolle
Die beklagte Arbeitgeberin hatte im von den Erfurter Richtern zu entscheidenden Fall auf dem Dienst-PC des Klägers, der als „Web-Entwickler“ seit 2011 bei der Beklagten beschäftigt war, eine Software installiert, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte. Aufgrund des so erfassten Datenmaterials konnte die Arbeitgeberin davon ausgehen, dass der Kläger seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat genutzt hatte, was der Arbeitnehmer in einem Gespräch mit seiner Arbeitgeberin einräumte. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.
Die Entscheidung: Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Der Arbeitnehmer hatte mit der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage in den Vorinstanzen Erfolg. Auch der Zweite Senat des BAG entschied auf die Revision der Arbeitgeberin zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers dürften im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden, da die Beklagte durch dessen Einsatz das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers – konkret dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung – verletzt hatte. Die beklagte Arbeitgeberin hatte beim Einsatz der Software gegenüber ihrem Arbeitnehmer keinen auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Nach Auffassung der Erfurter Richter sei die Maßnahme, die vom Arbeitgeber „ins Blaue hinein“ veranlasst worden war, daher unverhältnismäßig. Die auf unzulässige Weise gewonnenen Informationen unterliegen in diesem Fall einem Verwertungsverbot. Die vom Arbeitnehmer eingeräumte private Nutzung des Dienst-PCs rechtfertige die Kündigungen mangels vorheriger Abmahnung nicht.
Quelle: Pressemitteilung NR. 31/17 des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 681/16)