Lebensgefährtin zieht ohne vorherige Absprache mit Vermieter in die Wohnung ein. Grund zur fristlosen Kündigung?

Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 16.05.2017 (Az. 67 S 119/17) und kam zu dem Ergebnis, dass der Einzug der Lebensgefährtin des Mieters ohne vorherige Absprache mit der Vermieterin keinen Kündigungsgrund darstellt.

Gesetzliche Lage: Grundsätzliche Genehmigungspflicht

Der Vermieter muss grundsätzlich dem Einzug des Lebensgefährten zustimmen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Dies gilt nicht, wenn dadurch der Wohnraum übermäßig belegt würde, ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Einzug entgegensteht oder dies dem Vermieter aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Sachverhalt: Heimlicher Einzug des Lebensgefährten

In dem zugrundeliegenden Fall lebte der Mieter seit knapp 30 Jahren in der Wohnung der Vermieterin. In dieser Zeit verlief das Mietverhältnis beanstandungsfrei. Als der Mieter seine Lebensgefährtin in die Wohnung aufnahm ohne die Vermieterin davon in Kenntnis zu setzen, hielt diese das für eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung und kündigte daher das Mietverhältnis. Als der Mieter sich gegen die Kündigung zur Wehr setzte, erhob sie Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin:

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin als Vorinstanz und wies die Berufung der Vermieterin zurück. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung stehe der Vermieterin nicht zu.

Die Kündigung sei weder als außerordentliche noch ordentliche Kündigung gerechtfertigt, weil die mögliche Pflichtverletzung des Mieters (hier: keine vorherige Absprache mit Vermieter) unerheblich sei. Für eine außerordentliche Kündigung sei Voraussetzung, dass durch „die unbefugte Gebrauchs-überlassung“ Rechte der Vermieterin in erheblichen Maße verletzt werden. Eine ordentliche Kündigung setze dagegen eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung voraus.

An beiden Voraussetzungen fehle es. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis seit 30 Jahren beanstandungsfrei verlief. Dem Mieter stehe ferner ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme seiner Lebensgefährtin zu, so dass die Vermieterin ohnehin den Einzug hätte genehmigen müsse.