Das Arbeitsgericht (ArbG) Mönchengladbach befand mit Urteil vom 20.03.18 (Az.: 1 Ca 2686/17) die Kündigung einer Leiharbeiterin über den Zeitraum von drei Monaten und einem Tag mit der Versicherung der Wiedereinstellung für unwirksam. Nachdem die Klägerin bereits neun Monate für die Beklagte als Kassiererin bei einem Einzelhandelsunternehmen gearbeitet hatte, wurde sie gekündigt mit der Begründung, das Einzelhandelsunternehmen lehne ihren Einsatz ab und die Beklagte könne ihr mangels Beschäftigungsmöglichkeit keine andere Position geben.
Klägerin hält Kündigung mangels ausreichender Begründung für unwirksam – und bekommt Recht
Gegen die Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Klage vor dem ArbG Mönchengladbach. Zur Begründung der Klage wurde angeführt, die Kündigung sei lediglich ausgesprochen worden, um den Anspruch der Klägerin auf die Vergütung, die ihr aus §8 Abs.4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Höhe der Entlohnung der Stammkräfte des Betriebs zustehe, zu verhindern. Dies sei als Kündigungsgrund keinesfalls ausreichend. Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), auf das hier Bezug genommen wurde, soll die Überlassung von Leiharbeitnehmern im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit regeln. Zunächst zum sozialen Schutz der Leiharbeiter eingeführt, wird das AÜG heute auch vom Gesetzgeber durch Reformen dazu umfunktioniert, den Arbeitsmarkt zu kontrollieren.
Von der Beklagten war zur Begründung der Kündigung angeführt worden, keine weitere Einsatzmöglichkeit für die Klägerin zu haben und sie sofort wiedereinzustellen, sobald es die Möglichkeit dazu gäbe. Sie habe keinen Einfluss darauf nehmen können, dass das Einzelhandelsunternehmen keinen weiteren Bedarf an der Arbeitskraft der Klägerin habe. Sie könne auch anderweitig nicht für Arbeit sorgen, da ein ganz überwiegender Teil der Arbeitnehmer der Beklagten werde bei demselben Einzelhandelsunternehmen eingesetzt.
Wirksamkeit der Kündigung hätte Umgehung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Folge
Dies kann das Gericht allerdings nicht von einer wirksamen Kündigung überzeugen. Als Hauptargument wird angeführt, „es sei Sinn und Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dem Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Erledigung von Daueraufgaben entgegenzuwirken“. Die Beklagte sei fast ausschließlich für das Einzelhandelsunternehmen tätig, „die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes“ würde „praktisch aufgehoben“, sollte man alleine fehlende Einsatzmöglichkeit als wirksamen Kündigungsgrund erachten. Insbesondere „sei auch der Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit zu berücksichtigen“.
Fazit: Unwirksamkeit der Kündigung – Leiharbeiterin muss weiter beschäftigt werden
Das ArbG erklärt daher die Kündigung für unwirksam: Die Leiharbeiterin darf nicht mit der Versicherung der Wiedereinstellung aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden, nur weil es momentan an Beschäftigungsmöglichkeit mangelt. Eine solche Begründung ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig. Damit ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weiterhin die Entlohnung zu zahlen, die auch den Stammkräften des Unternehmens zu zahlen ist.