„Rauchen in der selbstgenutzten Mietwohnung gehört mangels entgegenstehender Vereinbarungen zum Mietgebrauch“ – Das entschied das Landgericht (LG) Berlin mit Urteil vom 10.08.2017 (Az.: 65 S 362/16). Allerdings heiße das nicht, dass andere Mieter sich unbedingt dieser Beeinträchtigung unterordnen müssten. Vielmehr sei „ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht, gehalten […], einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der anderen Mieter zu ergreifen. Erreicht die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß, kann dies gegebenenfalls sogar den Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Störung des Hausfriedens rechtfertigen“. Zudem sei es für Betroffene möglich, die Beeinträchtigung durch den Rauch gegenüber dem Vermieter als Mietminderung in Höhe von 3% geltend zu machen.
Störung der Nachtruhe – Unvorhersehbare Beeinträchtigung während Ruhezeit
In gewissem Rahmen sei eine Belästigung durch Zigarettenrauch ebenso hinzunehmen wie Geräusche, die von Nachbarn verursacht werden, so das LG. Die Grenze sei jedoch dann erreicht, wenn ein unerträgliches oder gesundheitsschädliches Maß erreicht sei. So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall: Die klagende Partei ist Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Beklagte, Mieterin der Wohnung, die unter jener der Kläger gelegen ist, pflegte die Gewohnheit, in ihrem Schlafzimmer während der Nacht zu rauchen, sodass der Rauch durch das geöffnete Fenster in das Schlafzimmer der Kläger drang. Diese sahen sich in ihrer Nachtruhe gestört, da sie ob des Rauches nicht durchschlafen konnten. Das LG gab ihnen insoweit Recht: Es sei allgemein üblich und vom mietvertraglichen Gebrauch gedeckt, nachts mit geöffnetem Fenster zu schlafen. Außerdem müsse es „ein Mieter […] nicht hinnehmen, dass ein einzelner (rauchender) Mieter gegen das für alle Bewohner eines Mehrfamilienhauses geltende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn die von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Gebäudes einfach und zumutbar vermeidbar sind“.
Frage nach der Vermeidbarkeit: Was kann beiden Parteien zugemutet werden?
Um das Problem zu lösen, so das LG, sei darauf abzustellen, was beiden Parteien zugemutet werden könne. Während das LG es als unzumutbar erachtet, nicht mit offenem Fenster schlafen zu können, bestehe für den rauchenden Mieter durchaus die Möglichkeit, an einer anderen Stelle der Wohnung eine Zigarette zu rauchen. Insbesondere im vorliegenden Fall sei die Raucherin angehalten, den Balkon ihrer Wohnung zu nutzen. Dieser befinde sich nämlich, wie bei allen Wohnungen des Hauses, auf der Rückseite der Anlage. Außerdem bestehe auch die Möglichkeit, andere Zimmer der Wohnung zum Rauchen zu nutzen: Im Beweisverfahren wurde schließlich festgestellt, dass die Mieterin tagsüber in der ganzen Wohnung rauche, weswegen das Gericht keinen veritablen Grund sah, warum sie dies nicht auch des Nachts tun sollte. Auf der anderen Seite könne aber kein Unterlassen des Rauchens gefordert werden: Ein gesetzliches Verbot bestehe nicht. Vielmehr hätten die Mieter das beim Abschluss des Mietvertrags beachten müssen, wäre es ihnen darauf angekommen, in ein „rauchfreies“ Haus zu ziehen.
Schadensersatz: Ansprüche des Vermieters gegen den Raucher?
Der Vermieter muss die bezeichnete Mietminderung der beeinträchtigten Mieter gegen sich gelten lassen. Doch bleiben ihm auch Ansprüche gegen den Raucher? In Betracht kommt hier insbesondere Schadensersatz in Höhe der Mietminderungen. Hier fehlt es allerdings bisher an gefestigter Rechtsprechung, sodass mit Bestimmtheit nicht gesagt werden kann, ob ein Gericht diesen Anspruch bestätigen würde. Eine gewisse Verhältnismäßigkeit in der Höhe der Ansprüche wird jedoch wahrscheinlich zu wahren sein. Des Weiteren kommt bei starker Beeinträchtigung eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens in Betracht, die dem rauchenden Mieter gegenüber erklärt werden könnte.
Fazit: Rauchen in Wohnungen grundsätzlich zulässig – Mietvertrag beachten!
Grundsätzlich darf also von Gesetzes wegen in Mietwohnungen geraucht werden – das ist jedoch in erster Linie vom Vermieter abhängig. Dieser kann mit individuellen Regelungen im Mietvertrag bestimmte „Rauchzeiten“ regeln oder das Rauchen nur in bestimmten Räumlichkeiten gestatten. Pauschale Rauchverbote werden jedoch von Gerichten zumeist als unwirksam erachtet. Sie fühlen sich von Ihren Nachbarn beeinträchtigt? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen! Die BERND Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Klärung aller Fragen rund um das Mietrecht gerne zur Verfügung.