Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.09.2017 (Az: 10 AZR 171/16) schließt eine weitere Lücke, den gesetzlichen Mindestlohn bei Zuschlägen zu umgehen: Arbeitnehmern stehen gesetzlich eine Entgeltfortzahlung sowie ein ggfs. Differenzausgleich unter Berücksichtigung des Mindestlohns zu.
Der gesetzliche Mindestlohn muss bei Zuschlägen berücksichtigt werden
Im Streitfall hatte eine seit fast 30 Jahren beschäftigte Montagekraft Vergütungsansprüche aus Nacharbeits- und Feiertagszuschlägen geltend gemacht: Die Zuschläge seien von ihrem Arbeitgeber nicht in ausreichender Höhe gezahlt worden und bemaßen sich nicht am gesetzlichen Mindestlohn. Nachdem ihr das Sächsische Landesarbeitsgericht Recht gegeben hatte (Urteil vom 27.01.2016, Az: 2 Sa 375/15), war der Arbeitgeber in Revision gegangen, um den Forderungen der Arbeitnehmerin nicht nachkommen zu müssen. Das BAG urteilte nun abschließend zugunsten der Arbeitnehmerin. Die Richter führten aus, dass sich für die Arbeitnehmerin im Hinblick auf das Urlaubsgeld ein „Differenzvergütungsanspruch“ ergebe und „bei der Berechnung des Urlaubsgeldes der gesetzliche Mindestlohn zu berücksichtigen“ sei (Rn. 21-22). Der Nachtzuschlag richte sich durch das „Inkrafttreten der zwingenden Mindestlohnbestimmungen“ nicht nach den tariflichen Nachtarbeitszuschlägen, sondern nach dem tatsächlichen Stundenlohn, und müsse somit auf Grundlage des Mindestlohns berechnet werden (Rn. 30). Für Feiertage ergebe sich ein Anspruch auf „Entgeltfortzahlung“ (Rn. 23). Die Richter urteilten, dass das „maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn (…) als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen“ (Rn. 24).
Fazit: Arbeitnehmer werden gestärkt – Zuschlagszahlungen fallen höher aus
Sowohl Nachtarbeitszuschläge, als auch Feiertags- und Urlaubsgeld sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts an den Mindestlohn gekoppelt: Arbeitnehmer können entsprechend höhere Zahlungsansprüche geltend machen.