In der Pressemitteilung des Oberlandesgericht München vom 11.04.2018 wurde bezugnehmend auf das Urteil des OLG München vom 11.04.2018 (Az.: 3 U 3538/17) mitgeteilt, dass „eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als 3 Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden muss“.
Luftwärmepumpe in separater Holzhütte: Abstand zum Nachbarn darf weniger als 3 Meter sein
Im Streitfall hatte der Kläger die vollständige Beseitigung der Luftwärmepumpe des Nachbarn beantragt. Diese Luftwärmepumpe hatte der beklagte Nachbar auf seinem eigenen Grundstück in eine Holzhütte eingebaut, welche sich in einem Abstand von weniger als 3 Metern Grundstück des Klägers befand. In erster Instanz war der Kläger erfolgreich: Das Landgericht (LG) Traunstein hat den Beklagten mit Urteil vom 01.09.2017 zur Beseitigung der Luftwärmepumpe verurteilt (Az.: 1 O 1222/17). Der Beklagte ging gegen diese Entscheidung in Berufung und war erfolgreich: Das OLG München entschied, dass „der klagende Nachbar keinen Beseitigungsanspruch hat“. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Beseitigungsanspruch zwar nach § 1004 BGB in Betracht komme, „wenn bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Abstandsflächen verletzt würden“. Im vorliegenden Fall befinde sich die Luftwärmepumpe zwar in der Tat in dem „grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei“. Jedoch müsse hier berücksichtigt werden, dass „die Luftwärmepumpe ‚eingehaust‘, d.h. in eine Holzhütte eingebaut sei, die wiederum … aufgrund ihrer Größe privilegiert sei und die Abstandsflächen nicht einhalten müsse“. Mit diesem Urteil teilte das OLG München nicht die Ansicht des OLG Nürnberg (Urteil vom 30.01.2017 – 14 U 2612/15), wonach der Luftwärmepumpe aufgrund der Geräuschentwicklung eine „gebäudeähnliche Wirkung“ zukomme und somit bauordnungsrechtlich ein Anspruch auf Beseitigung bestehen kann. Nach Meinung des OLG München entspreche die Luftwärmepumpe „weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudeähnlichen Anlage im Sinne der BayBO“. Die Klage auf Beseitigung der Luftwärmepumpe wurde somit, unter Zulassen der Revision, abgewiesen.
Fazit: Entscheidend ist im Nachbarschaftsstreit, den richtigen Anspruch geltend zu machen
Den richtigen Anspruch geltend zu machen, ist entscheidend: Ein Gericht kann nur das berücksichtigen, was vom Kläger verlangt wird – alternative Vorschläge zu möglicherweise bestehenden Ansprüchen macht das Gericht nicht. Wenn der Nachbar in geringem Abstand zum eigenen Grundstück eine Geräusche verursachende Anlage errichtet, so besteht nicht immer ein Anspruch auf Beseitigung der Anlage. Es kann jedoch die Möglichkeit bestehen, beispielsweise einen Anspruch auf Unterlassung des Betreibens der Anlage geltend zu machen, sodass einer Geräuschbelästigung entgangen werden kann. Ratsam ist es, sich bei Unklarheiten über die eigenen Ansprüche, anwaltlich beraten zu lassen. Die Bernd Rechtsanwalts GmbH steht Ihnen bei Fragen zu Nachbarschaftsstreitigkeiten gern mit Rat und Tat zur Seite – gemeinsam können wir eine Lösung Ihres Problems finden.