Bei verspäteter Lohnzahlung muss Arbeitgeber Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro leisten

Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vollständig oder verspätet aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Pauschalschadensersatzes in Höhe von 40 Euro.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 22. November 2016 entschieden. Das Gericht stützte die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers auf § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Die Regelung war erst im Jahr 2014 eingeführt worden und lautet wie folgt:

„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“

Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Aachen, war in seinem Urteil noch zu einem anderen Ergebnis gelangt. Es hatte die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten abgelehnt (sog. Bereichsausnahme). Das Landesarbeitsgericht Köln als Berufungsgericht vertrat hingegen die Auffassung, die 40 Euro-Pauschale sei auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen. Die gesetzliche Regelung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB habe den Zweck, den Druck auf möglicherweise säumige Schuldner zu erhöhen, ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachzukommen. Diese Zweckrichtung bestehe gerade auch bei Arbeitsentgeltansprüchen, so das Landesarbeitsgericht Köln.

Dabei entsteht nach Auffassung des Berufungsgerichts der Anspruch auf Zahlung des Pauschalschadensersatzes auch dann, wenn die pünktliche Zahlung des Arbeitsentgelts nicht zuvor angemahnt wurde. Da für arbeitsrechtliche Entgeltforderungen regelmäßig Fälligkeitszeitpunkte kalendermäßig bestimmt seien, gerate der Arbeitgeber bei nicht fristgemäßer bzw. nicht vollständiger Zahlung im Regelfall ohne Mahnung in Verzug. Bereits mit diesem Eintritt des Verzuges entstehe der Anspruch auf den Pauschalschadensersatz in Höhe von 40 Euro. Irgendwelche Anstrengungen oder gar Rechtsverfolgungskosten auf Seiten des Arbeitnehmers müssen hiermit in keiner Weise verbunden sein.

Bislang ist die Frage, ob § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsentgeltansprüche anwendbar ist, nicht höchstrichterlich geklärt. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte zwar die Revision zugelassen, diese wurde jedoch nicht eingelegt, sodass eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der Rechtsfrage bislang noch aussteht. Nicht geklärt ist daher, ob im Rahmen von Klagen auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts nun generell auch die Verzugspauschale geltend gemacht werden kann. Das Landesarbeitsgericht Köln hat dies nun jedenfalls grundsätzlich ermöglicht.