Mit den Urteilen vom 16.05.2018 (Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) hat das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, zum Einrichtung einer Rufbereitschaft ihre private Handynummer herauszugeben. Die Herausgabe kann vom Arbeitgeber nicht erzwungen werden – auch eine Abmahnung kann nicht erteilt werden. Das LAG äußerst sich hierzu deutlich: „Verweigert ein*e Arbeitnehmer*in die datenschutzrechtlich unzulässige Erfassung der Mobiltelefonnummer, hat er*sie einen Anspruch auf Rücknahme und Entfernung einer deshalb erteilten Abmahnung aus der Personalakte“.
Arbeitgeber zieht den Kürzeren: Herausverlangen privater Handynummern ist unzulässig
In den vorliegenden Fällen klagten zwei Arbeitnehmerinnen erfolgreich gegen ihren Arbeitgeber. Der kommunale Arbeitgeber hatte „die Rufbereitschaft für Notfälle im Gesundheitsamt für die Dauer der Nachtzeit von 19:01 bis 5:59 Uhr aus Kostengründen“ abgeschafft „um im Notfall einen der Beschäftigten nach dem Zufallsprinzip ggf. auch über das Mobiltelefon aus seiner*ihrer Freizeit heraus zur Arbeitsleistung heranzuziehen.“ Die beiden Klägerinnen waren bei besagtem Landkreis unter Zuständigkeit für Hygiene/Infektionsschutz im Gesundheitsamt beschäftigt. Nachdem sie sich weigerten zwecks Einrichtung einer geänderten Rufbereitschaft, ihre privaten Mobilfunknummern herauszugeben, wurden sie von ihrem Arbeitgeber abgemahnt: „Nach einigem vorgerichtlichen Streit über die Verpflichtung …, ihre angeforderten Kontaktdaten herauszugeben … erteilte der Beklagte … eine Abmahnung … weil sie ihre Mobiltelefonnummer nicht innerhalb der geforderten Frist mitgeteilt“ hatten. Dagegen wehrten sie sich erfolgreich – das Gericht urteilte gegen den Arbeitgeber: „Die Herausgabe der Mobiltelefonnummer der Klägerin an den Beklagten ist weder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses noch zu Zwecken des Personaleinsatzes erforderlich. … In der Erfassung der Mobiltelefonnummer liegt ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin“. Das Gericht verurteilte den beklagten Arbeitgeber dazu, die unzulässigen Abmahnungen aus den jeweiligen Personalakten zu streichen. Zudem habe er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Fazit: Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer stehen an oberster Stelle und sind geschützt
Das Thüringer Landesarbeitsgericht urteilt zugunsten der Arbeitnehmer: Die Herausgabe der privaten Handynummer darf vom Arbeitgeber nicht verlangt werden – auch darf keine Abmahnung ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer die Herausgabe verweigert. Das Gericht äußerst sich eindeutig zur Gewichtung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer: „Der mit einer Datenerhebung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des/der Arbeitnehmers//innen muss in diesem Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. … Danach ist es hier nicht zulässig, die Mobiltelefonnummer von der Klägerin zu erheben, denn der in der Herausgabe der Nummer liegende Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht wiegt außerordentlich schwer und steht außer Verhältnis zu den ihn rechtfertigenden Gründen“. Arbeitnehmer, die sich durch den Arbeitgeber in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sehen, sind gut beraten, juristische Hilfe hinzuzuziehen, um ungerechtfertigten und unzulässigen Abmahnungen zu entgehen, bzw. diese erfolgreich aus der Personalakte streichen zu lassen.