Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet mit Urteil vom 19.11.2019 (Az.: 7 AZR 582/17), dass die Saisonarbeit sich nicht automatisch einem befristeten Arbeitsverhältnis begründe. Vielmehr liege, sofern keine genaue zeitliche Angabe gemacht werde, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, bei welchem lediglich die Tätigkeit des Arbeitnehmers begrenzt sei auf eine bestimmte Saison.
Benachteiligung: Badeaufsicht klagt – und erhält recht vom obersten deutschen Arbeitsgericht
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der „seit Juli bei der beklagten Gemeinde als Badeaufsicht und gelegentlich zur Reinigung und Pflege des Schwimmbads beschäftig“ war. In den ersten fünf Jahren unterlag seine Beschäftigung einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dann wurde ihm im September 2005 gekündigt und zeitgleich ein neuer Vertrag zum 1. April 2016 angeboten, der vorsah, dass er „jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober einer Saison eingestellt“ werden sollte. Jedoch sollte er in „dringenden Fällen … seine Arbeitsleistung auf Anordnung des Arbeitgebers aber auch darüber hinaus erbringen“. Der Arbeitnehmer nahm dies zunächst an. Als im Jahr 2016 eine Fachkraft für Bäderbetriebe unbefristet und für das ganze Jahr eingestellt wurde, erhob er Klage.
Saisonarbeit: Begrenztes Arbeitsverhältnis – aber dennoch unbefristet
Der Kläger beantragte „die gerichtliche Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses“. Er halte die Befristung aus mehreren Gründen für unwirksam, unter Anderem fehle es „an der konkreten Festlegung der Befristung“. Nachdem die Urteile der ersten beiden Instanzen darauf abstellten, dass es sich um wiederkehrende befristete Arbeitsverhältnisse handele, sieht das BAG den Fall entscheidend anders. Laut der Pressemitteilung vom 19.11.2019 „gehen Deutschlands oberste Arbeitsrichter – anders als die Vorinstanzen – nicht davon aus, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt“.
BAG urteilt: Befristung nur auf bestimmte Zeit – Begrenzung braucht Grund
Die Richter führten weiter aus, die „Parteien hätten in dem Vertrag keine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für künftige Jahre vereinbart, sondern das Arbeitsverhältnis sei vielmehr unbefristet geschlossen worden. Besonders sei nur, dass die Arbeits- und Vergütungspflicht auf die Monate April bis Oktober eines jeden Kalenderjahres begrenzt sei“. Die Richter verweisen zudem ganz klar darauf, dass ein Arbeitnehmer nur dann „befristet beschäftigt“ sei, „wenn der Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen wurde“. Bei einer stetig widerkehrenden Saisonarbeit sei jedoch lediglich die Tätigkeit des Arbeitnehmers begrenzt. Die „konkrete zeitliche Begrenzung von Saisonarbeit“ müsse zudem „sachlich begründet werden“.
Fazit: Arbeitnehmer geschützt – Saisonarbeit darf keine Benachteiligung sein
Das Urteil des BAG bedeutet für Saisonarbeit eine entscheidende Neuerung: Der Arbeitnehmer mit seinem Saisonarbeitsvertrag kann sich nun sicher sein, in der nächsten Saison wieder eingestellt zu werden. Arbeitgeber haben neben dem neuen Saisonarbeitsvertrag natürlich nach wie vor die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge auszustellen – auf die genaue zeitliche Begrenzung kommt es dabei jedoch an. Wichtig ist, entsprechende Arbeitsverträge prüfen zu lassen, um – sowohl als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer – auf der sicheren Seite zu sein. BERND Rechtsanwälte bieten Ihnen umfangreiche fachanwaltliche Beratung und Vertretung rund um das Thema Arbeitsrecht.