[layerslider id="25"]

Vermögensanlagen

Gemäß § 6 des Vermögensanlagengesetzes hat ein Unternehmen bei einem öffentlichen Angebot bestimmter Beteiligungen oder Anteile einen Verkaufsprospekt anzufertigen. Dieser Prospekt ist anhand enger gesetzlicher Vorgaben zu erstellen und hat dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage zu ermöglichen. Der Prospekt wird von der BaFin geprüft und ist nach dessen Billigung vom Unternehmen zu veröffentlichen. Ist der Prospekt fehlerhaft oder gar nicht erstellt und veröffentlicht worden, so kann dies zu Ersatzansprüchen der jeweiligen Investoren gegenüber dem Unternehmen führen. Gängigste Formen der angebotenen Vermögensanlagen sind:

Genussrechte

✔ stille Beteiligungen und

✔ Kommanditbeteiligungen.

Vermögensanlagen werden im Gegensatz zu Wertpapieren nicht verbrieft und sind daher nur eingeschränkt handelbar.