Genussrechte
Genussrechte sind gesetzlich nicht geregelt und bieten dem Emittenten daher vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Generell handelt es sich um Gläubigerrechte, die auf einen Nominalwert lauten und die mit einem Gewinnanspruch verbunden sind. Gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte, wie etwa die Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechte, gewähren Genussrechte nicht.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem emittierenden Unternehmen und den Genussrechts-Inhabern basiert auf den vereinbarten Genussrechts-Bedingungen, in denen insbesondere Regelungen zu Laufzeit, Kündigung, Fälligkeit und Rückzahlung der Genussrechte getroffen werden.Genussrechte können so ausgestaltet werden, dass sie in der Bilanz der Emittentin als Eigenkapitalersatz ausgewiesen werden. Voraussetzung hierfür ist die Vereinbarung eines Nachranges gegenüber sonstigen Gläubigern der Gesellschaft, die Beteiligung des Genusskapitals am Gewinn und Verlust der Emittentin, die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung sowie die Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung. Gleichwohl können auch eigenkapitalähnliche Genussrechte so ausgestaltet werden, dass die Ausschüttungen bei der Emittentin als Betriebsausgaben abgezogen werden können und somit das steuerliche Ergebnis mindern.
Neben einer gewinnabhängigen Grunddividende werden Genussrechte zumeist mit einer, von dem Erreichen bestimmter Bilanzkennzahlen (z.B. Jahresüberschuss, Bilanzgewinn) abhängigen, Übergewinnbeteiligung ausgestattet. Möglich ist neben der klassischen Ausschüttung in Geld auch die Vereinbarung einer Sachdividende. So kann ein Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe beispielsweise einen Genussschein emittieren, der jährlich mit den Produkten des Unternehmens bedient wird. Oder ein Weingut schüttet die Dividende jährlich in Wein aus.
Sollte das Jahresergebnis in einem bestimmten Jahr negativ sein, so fällt die Zahlung der (gewinnabhängigen) Dividende zunächst aus. Für diesen Fall sehen die Genussrechts-Bedingungen regelmäßig einen Nachzahlungsanspruch aus den Jahresüberschüssen der folgenden Jahre vor.Die bei der Emission von Genussrechten in der Regel fehlenden Teilnahme- und Mitspracherechte der Genussrechts-Inhaber macht diese Form der Mezzanine-Finanzierung gerade für mittelständische Unternehmen interessant, die nicht an einem teilweisen Verkauf ihres Unternehmens interessiert sind und die Einflussnahmemöglichkeiten potenzieller Kapitalgeber traditionell scheuen.
Auf Grund der Vielzahl der Ausgestaltungsmöglichkeiten eignen sich Genussrechte als Finanzierungsmittel grundsätzlich in jeder Phase der unternehmerischen Entwicklung. Sie können auch als Instrument zur Mitarbeiterbeteiligung eingesetzt werden.