Stille Beteiligungen
Eine weitere mezzanine Finanzierungsmöglichkeit für Handelsunternehmen bietet die Beteiligung von Investoren in Form der stillen Gesellschaft. Wie bereits der Name „stille“ Gesellschaft verrät, tritt als Handelnder nach außen nur der Inhaber des Geschäftsbetriebes in Erscheinung. Der stille Gesellschafter hat keine organschaftlichen Vertretungsbefugnisse, grundsätzlich keine Mitspracherechte und beschränkt sich im Wesentlichen auf seine Finanzierungsfunktion im Hintergrund.
Die stille Gesellschaft findet in den §§ 230 ff. HGB eine nur sehr knappe Reglementierung. Zudem sind die meisten Vorschriften zur stillen Gesellschaft dispositives Recht, das heißt es können in dem Gesellschaftsvertrag vom Gesetzeswortlaut abweichende Regelungen getroffen werden. Zwingende Voraussetzungen einer stillen Gesellschaft sind lediglich die Beteiligung an einem Handelsgewerbe, der Übergang der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters in das Eigentum des Geschäftsinhabers und die Beteiligung an den Gewinnen des Geschäftsbetriebes. Alle weiteren Einzelheiten des Beteiligungsverhältnisses können die Vertragsparteien in dem stillen Gesellschaftsvertrag individuell regeln.
So ist es beispielsweise möglich, den stillen Beteiligten neben den Gewinnen auch an der gesamten Wertentwicklung des Unternehmens zu beteiligen. Es kann neben der Gewinn- aber auch eine Verlustbeteiligung statuiert werden. Die stille Gesellschaft kann auch stark an die Kommanditgesellschaft angenähert werden. In dieser Ausgestaltungsform, der so genannten atypisch stillen Gesellschaft, trägt der Stille ein (Mit-)Unternehmerrisiko, kann eine (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten und ist an der Vermögenswertentwicklung des Unternehmens beteiligt. Steuerrechtlich wird der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer ähnlich wie ein Kommanditist behandelt, was dazu führt, dass der stille Gesellschafter die ihm aus der Beteiligung entstehenden Verluste in bestimmten Ausnahmefällen mit seinen übrigen Einkünften verrechnen kann. So kann der steuerpflichtige Gewinn gesenkt und die Einkommensteuer reduziert werden.