Steuern sparen: Bundesfinanzhof erklärt „Hunde-Gassi-Service“ für steuerlich absetzbar

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.09.2017 (Az: VI B 25/17) gilt der Hunde-Gassi-Service nun auch als haushaltsnahe Dienstleistung und kann steuerlich abgesetzt werden. Für Hundebesitzer, die einen solchen Service in Anspruch nehmen, bringt der Beschluss des BFH einen realen, geldwerten Vorteil.

Einkommenssteuer: Gassi-Service bringt Steuerermäßigung

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können in Höhe von 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten die Einkommenssteuer ermäßigen. So zählen u.A. die Wohnungsreinigung, Kinderbetreuung, Gartenpflege und der Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung und gehören somit zu den begünstigten Leistungen. Bislang waren Dienstleistungen, die außerhalb des Haushalts stattfinden, wie z.B. der Hunde-Gassi-Service, für das Finanzamt nicht abzugsfähig. Dies hat der BFH mit seinem Beschluss geändert: „Der Begriff des Haushalts ist … räumlich-funktional auszulegen“. Die Richter entschieden, dass „die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt“. Im konkreten Fall sprach der BFH einer berufstätigen Frau den Abzug für einen in Anspruch genommen Hunde-Gassi-Service zu. Die Richter verwiesen darauf, dass eine Begünstigung durch „die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremden, beispielsweise öffentlichen Grund geleistet werden“ vorliegend sei. Es müsse sich dabei allerdings „um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen“ (BFH, Urteil vom 25.09.2017 – VI B 25/17).

Fazit: 5 Millionen Hundebesitzer können Steuern sparen – Kriterien werden lebensnah angepasst

Dem Statistikportal Statista zufolge, leben in Deutschland ca. 30 Mio. Haustiere, nach Angaben des Verbands für deutsches Hundewesen (VDH) sind davon 5 Mio. Hunde. Der Beschluss des BFH erreicht demnach viele Millionen Hundebesitzer und zeigt zudem, dass die Kriterien zur steuerlichen Absetzung von Dienstleistungen immer wieder angepasst und lebensnah ausgelegt werden. Auch in anderen Bereichen des Steuerrechts gibt es immer wieder Veränderung, die dem Steuerzahler nutzen – wie und in welcher Höhe Ansprüche konkret geltend werden können, kann schnell und unkompliziert juristisch in Erfahrung gebracht werden.