Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes und der Elternzeit: Kürzungen oder gar kein Urlaub?

Rechtlich ist Elternzeit anders zu beurteilen als Urlaub: Während der Elternzeit erwerben Eltern weiterhin Urlaubsansprüche. Diesen Anspruch darf der Arbeitgeber kürzen, jedoch nicht unbegrenzt und nicht in jedem Fall. Zudem ist eine Kürzung beim Mutterschutz ausgeschlossen. Das ergibt sich aus §24 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Eine solche Urlaubskürzung wegen der Elternzeit ist im Übrigen auch nur für volle Kalendermonate zulässig.

Lediglich ruhendes Arbeitsverhältnis während der Elternzeit: Resturlaub verfällt nicht

Da das Arbeitsverhältnis durch die Elternzeit nicht beendet, sondern lediglich pausiert wird, erwerben Beschäftigte weiterhin vollen Urlaubsanspruch. Auch zu beachten ist, dass selbst über Jahre hinweg die Urlaubstage nicht verfallen. Eine Verlängerung der Elternzeit durch die Geburt des nächsten Kindes führt ebenfalls nicht zum Urlaubsverfall, sondern im Gegenteil zum Ansammeln weiterer Urlaubstage. Zu beachten ist lediglich, dass vorhandener Urlaub zu Beginn einer neuen Abrechnungsperiode verfallen kann, sollte die Elternzeit vorher beendet werden.

Das Recht zur Kürzung des Urlaubs verbleibt beim Arbeitgeber, muss aber aktiv ausgeübt werden

Für eine derartige Kürzung gibt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in §17 die Regelung vor: Demnach darf für jeden vollen Kalendermonat das Elterngeld um ein Zwölftel gekürzt werden, begonnene Monate werden in dieser Rechnung jedoch nicht bedacht. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest (Urteil vom 17.05.2011 – 9 AZR 197/10). Dabei ist zu beachten, dass nach §5 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) bei Bruchteilen von Urlaubstagen, „die mindestens einen halben Tag ergeben“, aufzurunden ist. Eine solche Kürzung ist allerdings nur zulässig, „wenn Beschäftigte ganz daheim bleiben“.

Kündigung: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechtfertigung zur Urlaubskürzung?

Zwar „kann ein Arbeitgeber auch noch nach Ende der Elternzeit erklären“, der Anspruch auf Urlaub sei zu kürzen. Allerdings entfällt dies, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits „durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bereits beendet“ ist. Ein Arbeitnehmer, der nicht mehr beschäftigt ist, muss nicht hinnehmen, dass seine Urlaubstage gekürzt werden.

Ausnahme Mutterschutz: Kürzungen des Urlaubs grundsätzlich nicht zulässig

Gemäß §24 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt eine Mutter in Mutterschutz trotzdem als beschäftigt, Mutterschutzzeit demnach als Beschäftigungszeit, in welcher die Betroffene lediglich ihre Arbeitsleistung nicht zu erbringen verpflichtet ist.  Deshalb muss die Beschäftigte nicht durch Urlaub von der Arbeitspflicht befreit werden.

Fazit: Elternzeit und Mutterschutz generieren Urlaubsanspruch – Kürzungen nur im Einzelfall

Hier ist die Gesetzeslage eindeutig zugunsten der Arbeitnehmer ausgefallen: Sowohl in Elternzeit als auch im Mutterschutz entstehen Ansprüche auf Urlaub. Der Arbeitgeber darf diese nur im Zweifel unter bestimmten Voraussetzungen kürzen. Im Zweifel empfiehlt es sich deshalb, genau die Erklärungen des Arbeitgebers zu überprüfen oder einen Anwalt zu konsultieren.