Vermögensanlagen spielen inzwischen auch bei Kleinanlegern eine immer größer werdende Rolle – viele Anbieter werben mit hohen Renditen und der Möglichkeit, auch mit kleinerem Kapital, einzusteigen. Die Verlockung ist auch für Einsteiger groß – dass das Risiko besteht, das gesamte eingesetzte Kapital zu verlieren, ist dabei vielen Anlegern nicht ganz bewusst. Mit Urteil vom 28.11.2019 (Az.: 312 O 279/18) entscheidet das Landgericht (LG) Hamburg zum Schutz von Anlegern gegen den Anlagevermittler Exporo: Auch in Werbevideos auf Youtube muss der Warnhinweis „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“  deutlich hervorgehoben werden.

Verbraucherzentrale klagt: Exporo zahlt 250.000 Euro Ordnungsgeld bei Unterlassung

Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Anlagevermittler Exporo auf Unterlassung geklagt. Die Klage richtete sich dagegen, Werbevideos auf youtube auszustrahlen, denen ein deutlicher Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes fehlte. Die Beklagte (Exporo) gab an, sie betreibe „eine Internetplattform, über die sie Vermögensanlagen in Immobilien vermittelt“. Eine „Verpflichtung zur Schaltung von Warnhinweisen“ treffe sie nicht, „da sie als Vermittlerin der Vermögensanlagen kein Anbieter“ sei. Dies sah das LG Hamburg anders und gab der Unterlassungsklage in Teilen statt.

Klage erfolgreich: Auch Vermittler müssen deutlich vor dem Totalverlustrisiko warnen

Das Gericht entschied, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte „bezüglich der Werbevideos ohne den deutlich hervorgehobenen Warnhinweis“ zustehe. Auch als Vermittlerin sei die Beklagte „Anbieterin im Sinne des § 12 Abs. 2 VermAnlG“ da sie „den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar als Anbieter auftritt“. Somit treffe sie die Informations- und Verhaltenspflicht, durch die ein wirksamer Anlegerschutz gewährleistet werden soll. Deutlich erkennbar hervorgehoben ist ein Warnhinweis nach Meinung des Gerichts erst dann, wenn „er während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar ist“ – ein kurzes Einblenden in kleiner Schrift reiche nicht aus.

Fazit: Vermittler müssen eindeutig warnen – Auch Kleinanleger sind nicht schutzlos

Für den Verbraucherschutz ist dieses Urteil ein Erfolg: Vermittler von Vermögensanlagen sind genau wie die Anbieter selbst in der Pflicht, vor dem Risiko des Totalverlustes zu warnen. Geschieht dies nicht, stehen Anleger nicht ganz schutzlos dar. Auch Sie haben Fragen rund um das Thema Anlegerschutz, Kapitalanlagen und den möglichen Risiken? Als eine der führenden Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland beraten BERND Rechtsanwälte Sie gern kompetent und ausführlich.