Verkehrsunfall: Richtgeschwindigkeit überschritten – keine zwangsläufige Haftbarkeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit dem Urteil vom 08.02.2018 (Az.: 7 U 39/17) entschieden, dass das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit auf einer Autobahn ohne Tempolimit nicht zwangsläufig zur Mithaftung des Fahrers führt, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt.

Autobahn ohne Tempolimit: Schulterblick ist Pflicht – eine moderate Geschwindigkeit ist es nicht

Im Streitfall hatte sich ein Unfall auf der Autobahn ereignet, bei dem ein Schaden in Höhe von mehreren Tausend Euro entstanden war. Zum Unfallhergang hieß es in der Pressemitteilung des OLG Hamm, dass „ein 45-jähriger Dacia-Fahrer plötzlich und ohne zu blinken von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt war, als ein 30-jähriger am Steuer eines Seats auf selbiger mit Tempo 150 angeschossen war“. Der Fahrer des Seats hatte keine Chance mehr zu reagieren. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gab es auf dem Stück der Autobahn, auf dem sich der Unfall ereignete nicht. Das Gericht befand zudem, dass es sich um eine „maßvolle Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 Kilometer pro Stunde“ gehandelt habe, die auch „angesichts der Straßen- und Sichtverhältnisse am Unfallort nicht als unangemessen hoch“ zu befinden sei. Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Essen den Fahrer des Dacias als allein Verantwortlichen für den Unfall ausgemacht. Dies wurde nun in der Berufung vor dem OLG bestätigt: Der Dacia-fahrer habe „unachtsam gehandelt und sei trotz freier Fahrbahn und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten einfach auf die linke Spur gezogen“. Damit treffe ihn „ein erhebliches Verschulden“, so die Richter. „Die Betriebsgefahr des Seat“ falle „in der Verschuldensabwägung damit nicht ins Gewicht“.

Fazit: Tempo 150 bei freier Sicht – keine Mitschuld, wenn Fahrer nicht mehr reagieren kann

Im Straßenverkehr gilt insgesamt: Augen auf, Tempolimit beachten und Fahrweise den Sicht- und Straßenverhältnissen anpassen. Ereignet sich dann doch ein Unfall, folgt in der Regel ein Rechtsstreit darüber wer zu welchem Anteil für den Unfall haftbar gemacht werden kann – wer also den Schaden zahlt. Bei Unfällen auf einer Autobahn ohne Tempolimit, wird die Schuld gern auf den Fahrer abgewälzt, der die Richtgeschwindigkeit überschritten hat. Dem hat das OLG Hamm nun einen Riegel vorgeschoben: „Fährt jemand mit hoher, erlaubter Geschwindigkeit auf der Autobahn, so haftet er nicht anteilig, wenn er durch einen anderen Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt wird“. Entscheidend sei, inwieweit sich die Fahrer auf den Verkehr und auf die anderen Verkehrsteilnehmer einstellen: Schulterblick bei Spurwechsel ist dabei absolute Pflicht. Ein Überschreiten der Richtgeschwindigkeit führt nicht zur Mitschuld des Fahrers, wenn sich der Unfall aufgrund eines Fehlers des anderen Fahrers ereignete. Wer die Richtgeschwindigkeit bei freier Sicht überschreitet und dann nicht mehr reagieren kann, weil ein anderer Fahrer ohne sich umzusehen und ohne zu blinken die Spur wechselt, kann für den Unfall nicht haftbar gemacht werden.