Vertrag: Ausschankplan bei Hochzeit verbindlich – Keine Kosten für Extras

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 03.09.2019 (Az.: 31 C 376/19) entschieden, dass ein Ausschankplan auf einer Hochzeit verbindlich sei. In der Pressemitteilung des AG vom 30.1.2020 hieß es, dass die Gastgeber einer Hochzeitsfeier für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen müssen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind“.

Rechnung 5000 Euro: Prosecco, Wein, Bier, Wodka Energy, Whisky Sour, Cola, Wasser Saft

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar für die Feier ihrer Hochzeit eine Veranstaltungs-Location inklusive Gastro-Service gebucht. Sie vereinbarten einen Ausschankplan mit ganz bestimmten Getränken und eine Getränkekostenobergrenze in Höhe von 5000 Euro. In der anschließenden Rechnung fanden sich neben den gebuchten Getränken auch andere Positionen. Diese waren zwar „wesensgleich“ (wie z.B. Wodka Orange), jedoch nicht im expliziten Ausschankplan enthalten.

Urteil zugunsten der Verbraucher: Wesensgleiche Getränke müssen nicht bezahlt werden

Das Ehepaar lehnte es ab, die Kosten in Höhe von gut 1000 Euro für die „extra“ Getränke zu übernehmen. Daraufhin erhob der Hotelier „Klage auf Zahlung des nicht entrichteten Rechnungsbetrages“. Das Gericht entschied zugunsten der beklagten Eheleute: „Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen“. Eine Interpretation seitens des Hoteliers und ein damit verbundener Ausschank „wesensgleicher“ Getränke sei vom Ausschankplan nicht zu berücksichtigen gewesen.

Fazit: Verträge sind bindend und sollten immer gut geprüft werden

Dass Verträge bindend sind, ist jedermann geläufig. Eine gründliche Prüfung von Verträgen ist für alle Parteien wichtig und kann in den meisten Fälle viel Geld sparen. Die Vertragsprüfung ist sowohl für die Verbraucher als auch für den Anbieter von Dienstleistungen, Services, etc. entscheiden. Sollten im Nachhinein Unstimmigkeiten auftreten, müssen auch diese nicht bedingungslos hingenommen werden: Etwaige Ansprüche prüfen zu lassen, kann sehr lohnend sein. Das Team der BERND Rechtsanwälte steht Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Vertragsrecht zur Verfügung.