Verbraucherrechte im Diesel-Abgasskandal weiter ausgebaut: Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 12.06.2019 (Az.: 5 U 1318/18) entschieden, dass die Volkswagen AG verpflichtet ist, Schadensersatz wegen „vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“ zu zahlen.
Gebrauchtwagen mit Abgasmanipulation: Käufer erhält Kaufpreis zurück
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2014 einen gebrauchten VW Sharan mit Dieselmotor EA 189 (Schadstoffnorm Euro 5) zum Preis von gut 31.000 Euro gekauft bevor der Abgasskandal bekannt wurde. Er klagte die Rückerstattung des vollen Kaufpreises direkt von Volkswagen ein. Das LG Bad Kreuznach lehnte dies ab – woraufhin der Kläger vor das OLG Koblenz trat. Hier hatte er Erfolg: Das OLG entschied zugunsten des Käufers und verurteilte VW dazu, gut 26.000 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen – in Abzug brachten die Richter hier lediglich 6.000 Euro Vorteilsausgleich aufgrund der bereits gefahrenen Kilometer.
Urteil bahnbrechend: Zahlung ist Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung
„Wer vorsätzlich ein Fahrzeug mit einer unzulässigen, weil die Typengenehmigung in Frage stellenden Einrichtung (hier Abgasrückführungsabschalteinrichtung) in den Verkehr bringt, kann aufgrund sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Schadensersatz schulden“, so die Richter des OLG Koblenz. Der Käufer habe de facto Schaden erlitten, denn: „Als Schaden kommt sowohl die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeuges, die mit den Folgen der Nachrüstung verbundenen Aufwände als auch die enttäuschte Erwartung, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, in Betracht“. VW geht nunmehr in Revision. Das entsprechende BGH-Urteil wird mit Spannung erwartet – wir, das Team der BERND Rechtsanwälte bleiben selbstverständlich an der Thematik dran und werden Urteile an dieser Stelle für unsere Leser genau beleuchten und erläutern.
Verbraucher gestärkt: Schadensersatzanspruch trotz Software-Nachbesserung
Hier hatte der Kläger 2017 das entsprechende Software-Update vornehmen lassen – der Schadensersatzanspruch bestehe nach Ansicht des Gerichts dennoch. Grund dafür sei die vorliegende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung auf Seiten des Herstellers VW. Im Urteil heißt es dazu: „Die Software habe die Beklagte mit dem Ziel der Gewinnmaximierung eingesetzt und dabei Erkrankungen und Gesundheitsschäden vieler Menschen in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Die Software sei ab 2008 mit Billigung des damaligen Leiters der Entwicklungsabteilung in die Motoren integriert worden. Der spätere Entwicklungsvorstand habe bereits 2011 von der Software gewusst und 2012 deren Verbesserung genehmigt. Auch der Vorstand sowie der Abteilungsleiter Typprüfung habe Kenntnis von der verwendeten Software gehabt. Dies gelte ebenso für die Leiter der Motorenentwicklungsabteilung, den Leiter des Qualitätsmanagements und den Abteilungsleiter der Abgasnachbehandlung.“
Fazit: Nicht klein beigeben – Gerichtsurteile fallen zugunsten der Käufer aus!
Das Urteil zeigt erneut: Selbst wenn Fahrzeughalter in 1. Instanz gegen Konzern-Riesen wie VW verlieren – der Gang in die 2. Instanz kann sehr lohnenswert sein. Allein aufgrund der bereits bestehenden Fahrverbote in vielen Städten, sind vielen Fahrzeughaltern bereits beträchtliche Schäden entstanden – das mangelhafte Fahrzeug loszuwerden und dafür den Kaufpreis zurückzuerhalten, ist für viele die bessere Alternative. Wenden Sie sich mit Fragen gern an BERND Rechtsanwälte – wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls an und setzen alles daran, Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.