Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 03.12.2015 (Az.: VII ZR 100/15) für Recht erkannt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Handelsvertreterverträgen bei einem Verstoß gegen die AGB- Grundsätze unwirksam sein können. Demnach seien die Anforderungen an solche Wettbewerbsverbote vergleichbar mit solchen für AGB, sie müssen daher einer Kontrolle nach §307 BGB standhalten. Deshalb seien insbesondere die Erfüllung der Transparenz- und Bestimmtheitsgebote von Bedeutung.
Unangemessene Benachteiligung: Handelsvertreter darf keine Kunden abwerben
Grundlage zur ergangenen Entscheidung bot ein Streitfall zwischen einer Vertriebsgesellschaft und einem aus dieser Gesellschaft ausgeschiedenen Handelsvertreter. Die Vertriebsgesellschaft gedachte, den Handelsvertreter wegen vertragswidrig ausgeübter nachvertraglicher Wettbewerbstätigkeit in Anspruch zu nehmen, da der Beklagte möglicherweise Kunden der Klägerin abgeworben hatte. Sie erhob Klage vor dem Landgericht (LG) Mosbach (Urteil vom 08.08.14 – 3 O 13/13). Das LG wies die Klage auf Erteilung einer Auskunft, ob und inwieweit der Beklagte gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen und Mandanten abgeworben habe, zurück; eine Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Urteil vom 17.04.15 – 15 U 89/14) blieb erfolglos.
Transparenz- und Bestimmtheitsgebot nicht erfüllt: BGH stellt Unwirksamkeit erneut fest
Wie schon in den vorangegangenen Instanzen stellt auch der BGH fest, die nachvertragliche Wettbewerbsverbotsvereinbarung sei infolge einer AGB- Prüfung gemäß §307 BGB unwirksam. Begründet wird dies insbesondere durch das Fehlen genügender Transparenz der Klausel. Ihre Reichweite könne für den durchschnittlichen Vertragspartner nicht ausreichend erfasst, die daraus entstehende Benachteiligung nicht klar eingeschätzt werden. Zudem sei die Formulierung insoweit unklar, als dass der Betroffene hier nicht erkennen könne, ob er alle Vertragspartner nicht abwerben dürfe oder nur bestimmte, die Klägerin erhalte durch die verwendeten Klauseln ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume.
Benachteiligung für Beklagten nicht ausreichend einschätzbar: Zumindest Entschädigung nötig
Durch eine solche Formularklausel drohen dem Beklagten wirtschaftliche Nachteile und Belastungen, die nicht ausreichend durch die Klägerin kenntlich gemacht worden sind, schließlich sei laut BGH hier „auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen“. Jedenfalls stünde dem Beklagten bedingt durch die enorme Weite des Wettbewerbsverbots zumindest eine Entschädigung gemäß §90a Abs.1 S.3 HGB zu, sollte er das Wettbewerbsverbot einhalten.
Fazit: Auch salvatorische Klausel keine Lösung – Klage auch vom BGH abgewiesen
Der BGH führt weiterhin aus, selbst eine salvatorische Klausel (genutzt, um AGB bei Klauselunwirksamkeit vor totaler Unwirksamkeit zu bewahren) könne hier nicht den von der Klägerin gewünschten Erfolg herbeiführen: Wegen der fehlenden Transparenz kann die salvatorische Klausel dem formularmäßigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Ebenso wenig käme eine ergänzende Vertragsauslegung in Frage. Mithin blieb dem BGH keine andere Wahl, als das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen: Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskunftserteilung geschweige denn auf Entschädigung.
Es fällt auf, dass Klauseln in AGB und Vertragsbestimmungen äußerst schnell nichtig werden – Es empfiehlt sich deshalb für Unternehmen, bei der Festsetzung einen Anwalt zu konsultieren.