BGH: Sparkassen-Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2025 (Az.: XI ZR 22/24) eine wichtige Entscheidung zur Vorfälligkeitsentschädigung getroffen. Die von zahlreichen Sparkassen zwischen März 2016 und etwa Ende 2019/Anfang 2020 verwendete Vertragsklausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wurde als unwirksam eingestuft. Grund dafür ist die unzureichende Transparenz der Berechnungsgrundlagen.

Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditablösung

Wird ein Kredit vorzeitig zurückgezahlt, verlangen Banken in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung – als Ausgleich für entgangene Zinseinnahmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Bank die Verbraucher umfassend über die Vertragsbedingungen informieren – einschließlich einer transparenten Darstellung der Berechnungsmethode dieser Entschädigung. Unterbleibt diese Aufklärung oder sind die Angaben unklar, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung.

BGH: Sparkassen-Klausel genügt Transparenzanforderungen nicht

Laut § 502 Abs. 2 BGB ist eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann zulässig, wenn der Kreditgeber im Vertrag nachvollziehbar darlegt, wie diese berechnet wird.

Im vom BGH entschiedenen Fall bemängelten das Gericht, dass die verwendete Klausel keine hinreichend klaren Angaben zu den maßgeblichen Berechnungsfaktoren enthielt – etwa zum Zinsschaden, zum Tilgungsplan oder zur Wiederanlagemöglichkeit der Bank. Zwar sei keine Darlegung der finanzmathematischen Berechnungsformel erforderlich, doch müssten die wesentlichen Parameter zumindest in groben Zügen erläutert werden.

Die Klausel sah vor, dass sich die Entschädigung aus den geplanten Tilgungs- und Zinszahlungen sowie dem Restkapital am Ende der Zinsbindungsfrist ergibt. Wie genau die Berechnung, in diesem Fall eine Differenzrechnung, zur Bestimmung der Entschädigung funktioniert, blieb jedoch unklar. Nach Auffassung des BGH war es einem durchschnittlichen Verbraucher daher nicht möglich, die wirtschaftlichen Hintergründe oder die konkrete Höhe der Entschädigung nachzuvollziehen
Somit sei die Klausel unwirksam und die Sparkasse habe ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren.

Fazit: Rückforderung prüfen lassen

Mit diesem Urteil stärkt der BGH erneut die Rechte von Verbrauchern. Wer aufgrund einer derart intransparenten Klausel eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, kann unter Umständen eine Rückzahlung verlangen oder die Zahlung verweigern. Auch Landesbausparkassen könnten betroffen sein, sofern sie vergleichbare Klauseln verwendet haben.

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