Ein günstiges Probe-Abo ist schnell abgeschlossen und nicht selten werden Verbraucher dann später mit einer teuren Rechnung für ein Jahres-Abo überrascht. Eine dann folgender, nachträglicher Widerruf wird vom Vertrieb des Abos in der Regel nicht anerkannt – zu Unrecht! Verbraucher sind in diesem Fall nicht schutzlos. Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 24.10.2019 (Az.: 261 C 11659/19) entschieden, dass Verbraucher nicht mit einer automatischen Verlängerung in ein teures Jahres-Abo rechnen müssen.

Wöchentliches Abo: Unternehmen bewirbt Börsenbrief auf Internetseite

Im vorliegenden Fall klagte eine Börsenbrieffirma gegen einen Abonnenten auf Zahlung von 1.298 Euro für ein Jahres-Abo eines Börsenbriefes. Besagten Börsenbrief hatte das Unternehmen auf seiner Internetseite als wöchentliches Abo beworben. Das Kennenlern-Abo sollte 9,99 Euro kosten und zu diesem günstigen Preis nur noch bis 23.59 Uhr desselben Tages gelten, danach sollte es 699 Euro kosten.

Verbraucher geschützt: Probe-Abo darf nicht automatisch zu Jahres-Abo werden

Der Beklagte bestellte im Januar 2019 das beworbene Test-Abo, erhielt aber nach eigenen Angaben nie einen Börsenbrief und vergaß das Abo dadurch. Im März 2019 erhielt er die Rechnung in Höhe von knapp 1300 Euro für das Jahres-Abo des Börsenbriefes für den Bezugszeitraum 17.4.2019 – 17.4.2020. Er widerrief daraufhin sofort per E-Mail vom 02.04.2019 den Vertragsschluss. Das Unternehmen akzeptiere diese Kündigung jedoch nur zum 17.04.2020 und bestand auf Zahlung der Rechnung für das Jahres-Abo. Er zahlte nicht und wurde daraufhin von dem Unternehmen verklagt.

Klausel in AGB unwirksam: 30-fache Preissteigerung nicht zulässig

Das AG München urteilte gegen das Unternehmen. In der entsprechenden Pressemitteilung vom 13.12.2019 hieß es: „Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet“. Als Begründung gab das Gericht an, das die „(Verlängerungs-) Regelung (..) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung“ überraschend sei und damit auch nicht Bestandteil des Vertrages wurde. „Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabonnement nicht, so dass auch weiteres Entgelt … nicht geschuldet ist“. Der beklagte Verbraucher muss somit die Rechnung nicht zahlen.

Fazit: Verbraucher geschützt – Zahlungsaufforderung nicht automatisch hinnehmen

Probe-Abonnements sind besonders beliebt, um Kunden zu gewinnen – dass sich danach in vielen Fällen ungünstige Entwicklungen für den Kunden ergeben, ist oft nicht automatisch ersichtlich. Besonders wenn die entsprechenden Details in den AGB des Vertrages enthalten sind, gehen Verbraucher davon aus, dass sie damit leben müssen und zahlen aus Angst vor einer Klage die überteuerte Rechnung. Dass die Details der AGB nicht immer automatisch hingenommen werden müssen, zeigt das Urteil: Insbesondere überhöhte Preissteigerungen sind unzulässig. Sie haben Probleme mit einem Abo, einer Rechnung, einem Vertrag oder Vertragsabschlüssen? BERND Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie gern zu allen Fragen rund um das Thema Vertragsrecht.