Erst wochenlange Einschränkung der Bewegungsfreiheit, dann droht der Urlaub zu platzen wegen weltweiter Reisewarnung für den Sommer – und dafür dann auch noch bezahlen müssen, weil der Urlaub schon gebucht ist? Die Ausnahmesituation, in die wir alle weltweit durch das Corona-Virus gebracht wurden, wird noch lange Nachwirkungen zeigen. Doch auch die kurzfristigen Auswirkungen, werfen für viele Verbraucher Fragen und Probleme rund um das Thema Reiserecht auf.

Reisewarnung: Was bedeutet das für Verbraucher?

Das Auswärtige Amt hat wegen der Corona-Pandemie eine weltweite, vorerst bis 14. Juni 2020 geltende, Reisewarnung ausgesprochen Bedeutet das, dass Urlauber ihre Reise daraufhin kostenfrei stornieren können? Eine Reisewarnung wird nach Angaben des Auswärtigen Amtes nur ausgesprochen, wenn die Reise eine akute „Gefahr für Leib und Leben“ darstellt. Das Auswärtige Amt erlässt Warnungen in verschiedenen Stufen: Die beiden ersten Stufen „Reisehinweise“ und „Sicherheitshinweise“ ermöglichen es Verbrauchern nicht, ihre Reise kostenfrei zu stornieren.

Pauschalreise: Gestrichen wegen Reisewarnung –Kostenfreie Stornierung möglich

Die 3. Stufe hingegen, die „Reisewarnung“ wie sie jetzt ausgesprochen wurde, ermöglicht genau das, wie auch die Verbraucherzentrale bekannt gibt: Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist mit der Reisewarnung möglich. Damit haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Sie müssen sich nicht mit einem Gutschein oder einer Umbuchung zufriedengeben.“

Individualreisen: Flugreise, Hotel, Mietwagen – Wer zahlt die Stornokosten?

Nach Angaben der Verbraucherzentrale, ist es auch für Individualreisende möglich, von der Möglichkeit der kostenfreien Stornierung Gebrauch zu machen, sofern diese über einen deutschen Anbieter gebucht wurden und somit deutschem Recht unterliegen: „Wenn Sie die individuell gebuchte Unterkunft wegen der Grenzbeschränkungen nicht nutzen können, müssen Sie … auch nicht dafür bezahlen.“ Selbiges soll nach Aussagen der Verbraucherzentrale auch für Flugreisen gelten: „Werden die Flüge von den Fluggesellschaften abgesagt, haben Sie die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises, wenn Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, oder einem Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt (der Sie nichts zusätzlich kosten darf).“

Fazit: Verbraucher bleiben nicht auf Kosten sitzen – Möglichkeiten dringend prüfen

Es ist zwar nur ein kleiner Trost, aber besser als gar nichts: Sollte der gebuchte Urlaub in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen, bleiben Verbraucher zumindest nicht automatisch auf den Kosten sitzen. Das gilt im Falle einer Stornierung durch den Veranstalter, aber auch wenn der Urlauber selbst storniert. Wichtig dabei ist es, zu beachten, dass mit dem Reiseveranstalter in Kontakt getreten werden muss – einfach aussitzen und nicht zahlen, ist auch im Falle von Corona-Stornierung nicht gestattet. Bei Problemen, die sich mit dem Veranstalter, der Fluggesellschaft oder der Unterkunft ergeben, können Verbraucher juristische Beratung einholen. Das Team der BERND Rechtsanwälte setzt sich für Ihre Belange ein und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.