Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. I ZR 161/24) ein bedeutendes Signal im digitalen Vertragsrecht gesetzt. Demnach sind Online-Anbieter verpflichtet, einen deutlich sichtbaren und leicht erreichbaren Kündigungsbutton auf ihrer Website bereitzustellen – auch dann, wenn der Vertrag nicht automatisch verlängert wird und bereits bei Abschluss vollständig bezahlt wurde. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern erheblich und hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis vieler Online-Shops und Abo-Modelle.

Kernaussagen des Urteils

Der BGH stellte klar, dass Verträge, bei denen ein Anbieter über einen längeren Zeitraum hinweg digitale Leistungen erbringt – etwa durch Boni, Rabatte oder exklusive Vorteile – als sogenannte Dauerschuldverhältnisse gelten. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag mit einer einmaligen Zahlung abgegolten wird. In solchen Fällen muss auch bei befristeten Laufzeiten ein Kündigungsbutton zur Verfügung gestellt werden.

Rechtlich ergibt sich diese Pflicht aus § 312k BGB. Der Kündigungsbutton muss gut sichtbar auf der Website platziert und mit einer eindeutigen Bezeichnung wie „Vertrag kündigen“ versehen sein. Außerdem muss er mit wenigen Klicks erreichbar sein, ohne dass sich der Nutzer vorher einloggen muss oder durch komplizierte Menüs navigieren muss. Der Kündigungsvorgang darf keine Hürde darstellen – der Gesetzgeber fordert ausdrücklich eine einfache und transparente Möglichkeit, Online-Verträge genauso einfach zu beenden, wie sie abzuschließen waren.

Bedeutung für Verbraucher

Für Verbraucher bedeutet das mehr Schutz und mehr Kontrolle über ihre Vertragsbeziehungen im Internet. Wer einen solchen Vertrag abgeschlossen hat und keinen Kündigungsbutton findet, kann unter Umständen vorzeitig kündigen und hat in bestimmten Fällen sogar Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beträge. Fehlende oder schwer auffindbare Kündigungsmöglichkeiten stellen nicht nur eine rechtliche Schwachstelle für Anbieter dar, sondern können auch zu Abmahnungen oder Klagen führen.

Was jetzt Unternehmen tun müssen

Für Unternehmen ist das Urteil ein klarer Handlungsauftrag. Anbieter digitaler Leistungen – vom Online-Fitnessabo bis zum Rabattportal – müssen ihre Websites umgehend prüfen und gegebenenfalls anpassen. Der Kündigungsbutton ist verpflichtend, auch wenn der Vertrag automatisch endet oder die Leistung des Kunden aus einer Einmalzahlung bestand.

Fazit: Ein Meilenstein für fairere Vertragsbedingungen im Internet

Jeder Vertrag, der auf kontinuierliche Leistungen des Unternehmers gerichtet ist, selbst wenn er nach einer Einmalzahlung endet, benötigt einen klar erkennbaren Kündigungsbutton. Verbraucher gelangen damit zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit.

Sind Sie unsicher ob Ihre Verträge betroffen sind oder haben Sie Probleme mit einer Kündigung? BERND Rechtsanwälte prüft Ihre Verträge auf Kündigungsmöglichkeiten und setzt sich für Ihre Rechte ein!